Haushaltzugehörigkeit

Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen vorübergehend außerhalb der Wohnung aufhält.

Eine Erweiterung dieser steuerrechtlichen Begriffsdefinition realisierte der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 14.11.2001. Danach verlangt die Haushaltzugehörigkeit eine Familienwohnung die durch den Steuerpflichtigen und den zum Haushalt zugehörigen Personen genutzt wird. Zudem muss der Steuerpflichtige für das materielle Wohl der Haushaltzugehörigen verantwortlich sein und es müssen familiäre Bindungen zwischen den Personen nicht nur bestehen, sondern auch unterhalten werden. Dies schlage sich in der Fürsorge für den Steuerpflichtigen nieder. Eine zeitlich begrenzte auswärtige Unterbringung führt nicht zur Unterbrechung der Haushaltzugehörigkeit.

Kinder deren Eltern getrennt leben, sind dem Haushalt zugehörig, in dem sie sich überwiegend aufhalten und in dem sich ihr Lebensmittelpunkt befindet. Eine Haushaltzugehörigkeit zu beiden Eltern ist möglich. Indizien hierfür können sein:

  • das Kind kann von beiden Haushalten aus die Schule besuchen,

  • ein Kinderzimmer in beiden Wohnungen.

Behinderte Kinder die für Schulausbildung oder Arbeit auswärtig untergebracht sind, gehören grundsätzlich weiterhin zum elterlichen Haushalt. Nur bei Heimunterbringung zur dauerhaften Pflege ist die Haushaltzugehörigkeit beendet.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 14.11.2001, X R 24/99

BFH (NV) 15.07.1998, X B 107/97

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