Kinderbetreuungskosten
Zu den Kinderbetreuungskosten gehören Ausgaben für die Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Hiervon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht und die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Kosten für die Kinderbetreuung können bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4.000,– € je Kind als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ohne Bedeutung ist, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
→ ausführlicher Artikel: Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen: So geht»s
Franz von Firlefinanz
Ein Umzug ins alte Finanzamt: Hanna und Matteo finden das total spannend. Denn nach dem Fund einer geheimnisvollen Kiste stellt sich heraus, dass nicht nur ihre Familien in dem Gebäude wohnen, sondern auch Franz von Firlefinanz, das Gespenst aus der Steuerkiste!