Kinderbetreuungskosten
Zu den Kinderbetreuungskosten gehören Ausgaben für die Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Hiervon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht und die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Kosten für die Kinderbetreuung können bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4.000,– € je Kind als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ohne Bedeutung ist, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
→ ausführlicher Artikel: Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen: So geht»s
Patchworkfamilie absichern
Viele Familien entsprechen heute nicht mehr dem traditionellen Schema von Mutter, Vater und Kind. Wieder zu heiraten und mit dem neuen Partner/der neuen Partnerin weitere Kinder zu haben oder Stiefkinder zu erhalten, gehört inzwischen zum Alltag und führt zu Patchworkfamilien. Patchworkfamilien werden als neue Familienformen oft rechtlich benachteiligt. Viele Vergünstigungen gelten nach wie vor nicht für eine Patchworkfamilie. Dieser Ratgeber hilft bei den Finanz- und Rechtsfragen in einer Patchworkfamilie. Ziel ist es, Hilfestellung bei einvernehmlichen Regelungen zu bieten und auf rechtliche Fallstricke aufmerksam zu machen.