Betreuungsfreibetrag
Rechtslage seit 01.01.2006:
Der Betreuungsfreibetrag (33c EStG) wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006 (BGBl I S. 1091) aufgehoben.
Rechtslage bis 31.12.2005:
Der Betreuungsfreibetrag für Kinder war für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung bestimmt. Er betrug für ledige Eltern 1.080,– € und für verheiratete Eltern 2.160,– €. Anspruch auf diesen »Sammelfreibetrag« bestand seit dem 01.01.2002 für alle Kinder, die steuerlich zu berücksichtigen sind und die ihr 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
Bei geschiedenen Ehepartnern konnte der Betreuungsfreibetrag auf Antrag dem Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind gemeldet ist. Eine Zustimmung des anderen Elternteils war nicht notwendig. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.05.2006, Aktenzeichen: III R 71/04).
Bis 31.12.2005 konnte zuzüglich zu diesem Betreuungsfreibetrag ein erwerbsbedingter Betreuungsfreibetrag in Anspruch genommen werden. Dadurch konnten nachgewiesene erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abgesetzt werden. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung waren als außergewöhnliche Belastung (ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung) bis zu einem Höchstbetrag von 1.500,– € absetzbar, soweit diese einen Betrag von 1.548,– € überstiegen. Der Betrag von 1.548,– € galt als Selbstbehalt.
Die Kosten durften für ein Kind, das zum Haushalt gehört und zu Beginn des Steuerjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder behindert war, abgesetzt werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit war, dass der Steuerpflichtige erwerbstätig, in Ausbildung, behindert oder mindestens drei Monate krank war. Im letzteren Fall musste die Krankheit mindestens drei Monate bestehen oder unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung eintreten. Bei zusammen lebenden Eltern, also auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, mussten diese Voraussetzungen bei beiden Elternteilen vorliegen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 18.05.2006, III R 71/04
§ 32 EStG
§ 33c EStG

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