Haushaltfreibetrag
Rechtlage bis 31.12.2003
Ein Haushaltsfreibetrag von 2.340,– € wird für Alleinstehende gewährt, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, ein Kind in der inländischen Wohnung des Steuerpflichtigen angemeldet ist und ein Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Der Haushaltsfreibetrag steht auch einem Großelternteil zu, wenn dieser die genannten Voraussetzungen erfüllt. Falls das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird der Haushaltsfreibetrag der Mutter zuerkannt. Mit Zustimmung der Mutter kann aber auch eine Zurechnung beim Vater oder bei einem Großelternteil erfolgen.
Ab dem Jahr 2002 kann der Haushaltsfreibetrag nur genutzt werden, wenn genannte Voraussetzungen bereits im Jahr 2001 vorgelegen haben. Diese Einschränkung wurde mit Beschluss des Bundesrates am 26.4.2002 rückwirkend zum 1.1.2002 wieder aufgehoben, so dass ab 2002 alle Alleinerziehenden weiterhin Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag in reduzierter Form haben. Weiterhin bekommen Alleinerziehende den Haushaltfreibetrag also auch dann, wenn Sie sich im Jahr 2001 von Ihrem Partner getrennt haben, wenn der Ehegatte im Jahr 2000 verstorben ist, wenn ein Kind im Jahre 2002 geboren wird oder wenn Sie in 2002 aus dem Ausland zuziehen.
Rechtslage bis 31.12.2014
Ab 2004 wurde der Haushaltsfreibetrag gestrichen. Stattdessen wird Alleinerziehenden mit Kindern unter 18 Jahren ein Entlastungsbetrag von 1.308,– € gewährt. Der Entlastungsbetrag wird nur gewährt, wenn der alleinstehende Steuerpflichtige mit dem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet und beide diese Wohnung als Hauptwohnsitz (Meldung erforderlich!) nutzen. Eine Übertragung des Entlastungsbetrags auf einen anderen Elternteil ist nicht möglich.
Als Alleinstehende gelten Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer andere Person, als dem Kind, bilden. Daher haben Steuerpflichtige, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person zusammen leben, keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
Rechtslage seit 1.1.2015
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde auf 1900 € angehoben.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 32 EStG
§ 24b EStG

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