Handykosten
Nutzt der Arbeitnehmer das betriebliche Handy für private Zwecke, ist der daraus resultierende Nutzungsvorteil steuerfrei.
Wird das private Handy für betriebliche Zwecke genutzt, ist der berufliche Nutzungsanteil nachzuweisen. Seit dem 01.01.2002 wurde die Nachweisführung wesentlich vereinfacht. Werden die beruflich bedingten Telefonkosten für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachgewiesen, kann der so ermittelte berufliche Kostenanteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zu Grunde gelegt werden.
Beim Einzelnachweis werden folgende Angaben verlangt: Tag des Gespräches, Gesprächsteilnehmer, Zielort, Gesprächsgebühren und Dauer des Gesprächs. Ohne Einzelnachweis werden pauschal 20 % jedoch höchsten 20,– € im Monat als Werbungskosten anerkannt.
Zu den Telefonkosten gehören:
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Gesprächskosten,
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Grundgebühren,
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Gerätekosten und
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Anschlussgebühren.
Diese Kosten können beim Werbungskostenabzug berücksichtigt werden.
Bei einer Kostenerstattung durch den Arbeitgeber sind lediglich die Gesprächsgebühren berücksichtigungsfähig.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 45 EStG
Arbeitsmittel: So maximieren Sie den Werbungskostenabzug
Computer, Fachliteratur, Büromöbel, Aktentasche, Telefon oder Handy, Büromaterial oder Berufskleidung, fast jeder nutzt das eine oder andere davon beruflich. Im Fachjargon werden sie deshalb "Arbeitsmittel" genannt. Die Kosten hierfür sind komplett absetzbar, wenn diese Gegenstände zu mindestens 90 % beruflich genutzt werden. Das heißt im Umkehrschluss: Ab einer 10 %igen privaten Mitbenutzung fallen die Anschaffungskosten in Höhe des privaten Nutzungsanteils steuerlich unter den Tisch. Allerdings gelten für einige teils beruflich, teils privat genutzte Gegenstände wie z. B. Computer, Telefon und Internet Sondervorschriften für die Aufteilung der Kosten.