Handykosten
Nutzt der Arbeitnehmer das betriebliche Handy für private Zwecke, ist der daraus resultierende Nutzungsvorteil steuerfrei.
Wird das private Handy für betriebliche Zwecke genutzt, ist der berufliche Nutzungsanteil nachzuweisen. Seit dem 01.01.2002 wurde die Nachweisführung wesentlich vereinfacht. Werden die beruflich bedingten Telefonkosten für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachgewiesen, kann der so ermittelte berufliche Kostenanteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zu Grunde gelegt werden.
Beim Einzelnachweis werden folgende Angaben verlangt: Tag des Gespräches, Gesprächsteilnehmer, Zielort, Gesprächsgebühren und Dauer des Gesprächs. Ohne Einzelnachweis werden pauschal 20 % jedoch höchsten 20,– € im Monat als Werbungskosten anerkannt.
Zu den Telefonkosten gehören:
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Gesprächskosten,
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Grundgebühren,
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Gerätekosten und
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Anschlussgebühren.
Diese Kosten können beim Werbungskostenabzug berücksichtigt werden.
Bei einer Kostenerstattung durch den Arbeitgeber sind lediglich die Gesprächsgebühren berücksichtigungsfähig.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 45 EStG
Doppelte Haushaltsführung: Alle Steuervorteile für die Zweitwohnung am Arbeitsplatz
Bei vielen Angestellten und Beamten befindet sich der Arbeitsplatz weiter entfernt von der Hauptwohnung. Da benötigt man am Beschäftigungsort eine Unterkunft oder Zweitwohnung und schon liegt eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor. Nach neuer Rechtsprechung gilt das auch, wenn Sie Ihre Hauptwohnung vom Arbeitsort wegverlegen.