Gruppenunfallversicherung
Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung, so kann die Pauschalbesteuerung genutzt werden. Die Beiträge unterliegen dann einer pauschalen Lohnsteuer von 20 %. Dabei darf pro begünstigen Arbeitnehmer ein Betrag von 62,– € pro Kalenderjahr nicht überschritten werden. Wird dieser Grenzwert überschritten, kann die Steuer nicht pauschaliert werden.
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Zahlungen des Arbeitgebers für die Gruppenunfallversicherung die nicht pauschal versteuert wurden, erst im Versicherungsfall (= Auszahlung der Versicherungssumme an den Arbeitnehmer) beim Arbeitnehmer steuerpflichtig sind. Begrenzt ist der steuerpflichtige Betrag auf die an den Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. Der Anteil an den Versicherungsbeiträgen, die das berufliche Unfallrisiko abdecken, kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Im Regelfall entfällt die Hälfte der Beiträge auf das Risiko beruflicher Unfälle. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2008, Aktenzeichen: VI R 9/05)
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 40b EStG
R 40b.2 LStR

Pflegekräfte aus dem Ausland: So geht es ganz einfach
Mehr als zwei Drittel aller pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause in den eigenen vier Wänden versorgt. In der überwiegenden Mehrzahl geschieht dies mit Unterstützung von Familienangehörigen, meistens Frauen. Zwar bietet die soziale Pflegeversicherung viele Möglichkeiten, um Angehörige zu unterstützen und die Pflege zu Hause möglich zu machen, viele betroffene Familien wähle jedoch eine Lösung abseits dieser Versorgungsformen. Vor allem, wenn es in erster Linie darum geht, dass Pflegebedürftige nicht allein in ihrer Wohnung bleiben können und ein hohes Maß an Betreuung sowie hauswirtschaftliche Versorgung und einfache Hilfen bei der Grundpflege benötigen, entscheiden sich Familien dafür, eine ausländische Haushalts- und Betreuungskraft einzusetzen, vornehmlich aus Osteuropa.