Gruppenunfallversicherung
Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung, so kann die Pauschalbesteuerung genutzt werden. Die Beiträge unterliegen dann einer pauschalen Lohnsteuer von 20 %. Dabei darf pro begünstigen Arbeitnehmer ein Betrag von 62,– € pro Kalenderjahr nicht überschritten werden. Wird dieser Grenzwert überschritten, kann die Steuer nicht pauschaliert werden.
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Zahlungen des Arbeitgebers für die Gruppenunfallversicherung die nicht pauschal versteuert wurden, erst im Versicherungsfall (= Auszahlung der Versicherungssumme an den Arbeitnehmer) beim Arbeitnehmer steuerpflichtig sind. Begrenzt ist der steuerpflichtige Betrag auf die an den Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. Der Anteil an den Versicherungsbeiträgen, die das berufliche Unfallrisiko abdecken, kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Im Regelfall entfällt die Hälfte der Beiträge auf das Risiko beruflicher Unfälle. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.12.2008, Aktenzeichen: VI R 9/05)
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 40b EStG
R 40b.2 LStR

Ehrenamtliche Pflegekräfte: Einsatzmöglichkeiten, Haftungsfragen und Steuerpflicht
Die ehrenamtliche Pflege hat eine große praktische Bedeutung, vor allem bei niedrigschwelligen Betreuungsangeboten für Menschen mit dementiellen Erkrankungen. Dabei werden Menschen mit dementiellen Erkrankungen stundenweise in Gruppen oder zuhause betreut, um pflegenden Angehörigen zeitliche Freiräume zu ermöglichen.