Grenzpendlerregelung

Die Grenzpendlerregelung gewährt Steuerpflichtigen, die in dem einen Staat wohnen und in dem anderen Staat arbeiten, steuerliche Vorteile. Hat zum Beispiel ein Steuerpflichtiger in Belgien seinen Wohnsitz und ist er beruflich ausschließlich in Deutschland tätig, unterliegt er in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht.

Davon kann abgewichen werden, wenn ein Steuerpflichtiger nahezu sein ganzes Einkommen in Deutschland erwirbt (Grenzpendlerregelung). Dies ist gegeben, falls er mindestens 90 % seiner Einkünfte in Deutschland erzielt und die nicht in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte nicht höher sind als der Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 S. 2 EStG). In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu erhalten (§ 1 Abs. 3 EStG).

Ein Antrag kann beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt gestellt werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht ist in den meisten Fällen vorteilhaft, da dann Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Die Grenzpendlerregelung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Wohnsitz oder der Arbeitsort außerhalb der Grenzzone liegt. Als Grenzzone werden in den Doppelbesteuerungsabkommen 20 km bis 30 km genannt. Im Einzelfall ist zu prüfen, welches Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommt und wie die Grenzzone in diesem Abkommen gefasst ist. Kommt keine Grenzpendlerregelung zur Anwendung, liegt das Besteuerungsrecht meist beim Tätigkeitsstaat.

Gesetze und Urteile (Quellen)

DBA (Doppelbesteuerungsabkommen)

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