Freistellungsbescheinigung

Eine Freistellungsbescheinigung sollte bei einer Auslandstätigkeit beantragt werden. Darüber hinaus ist eine Freistellungsbescheinigung von Vorteil, wenn die Besteuerungsrechte (z.B. aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens) nicht der Bundesrepublik Deutschland zustehen. Dazu kann es kommen, falls der Arbeitnehmer im Auftrag einer inländischen Firma im Ausland für längere Zeit tätig wird.

Liegt kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr vor und ist der Arbeitnehmer folglich weder beschränkt noch erweitert beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig, unterliegt er auch nicht mehr der inländischen Besteuerung. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, kann beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragt werden. Liegt diese vor, ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, den Lohnsteuerabzug vorzunehmen.

Eine Freistellungsbescheinigung wird auch erteilt, wenn der Arbeitnehmer nur geringfügig beschäftigt ist. Die Freistellungsbescheinigung muss beim Wohnsitzfinanzamt auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beantragt werden.

Wird eine Freistellungsbescheinigung erteilt, so schließt dies die Haftung des Arbeitgebers aus, wenn nachträglich durch das Finanzamt festgestellt wird, dass der Arbeitnehmer doch steuerpflichtig war. Wurde die Freistellungsbescheinigung zu Unrecht erteilt, wird das Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung die Steuer vom Steuerpflichtigen einfordern. Damit ist das Finanzamt nicht an die erteilte Freistellungsbescheinigung gebunden.

Grundsätzlich wird die Freistellungsbescheinigung für das gesamte Kalenderjahr erteilt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 39b.10 LStR

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