Gemischte Schenkung
Wird ein Gegenstand zum Teil entgeltlich und zum Teil unentgeltlich erworben, liegt eine gemischte Schenkung vor. Ein Kauf unter dem Verkehrswert führt zu einer gemischten Schenkung.
Liegt eine gemischte Schenkung vor, ist der Erwerb in einen entgeltlichen Teil und in einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten. Der entgeltliche Erwerb führt beim Erwerber zu einer Anschaffung, die er in Höhe des Entgelts steuerlich berücksichtigen kann. Beim Veräußerer kann für den entgeltlich verkauften Teil ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft entstehen, der der Besteuerung zu unterwerfen ist (Grundstücksveräußerung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist).
Wird Betriebsvermögen veräußert, kann ebenfalls ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen.
Umsatzsteuerlich liegt bei einer gemischten Schenkung ein Leistungsaustausch vor, da eine Gegenleistung gefordert wird. Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist der gemeine Wert anzusetzen. Er gilt als Mindestbemessungsgrundlage. Liegt der entgeltliche Teil der gemischten Schenkung über dem gemeinen Wert, ist dieser zu berücksichtigen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 EStG
§ 23 EStG
Die Erbengemeinschaft: kurz&konkret!
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Und häufig ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert, weil es sich hier um keine freiwillige Gemeinschaft handelt, sondern die Erben letztlich »zwangsverbunden« sind. Im besten Fall besteht die Erbengemeinschaft aus Personen, die sich kennen und gleiche Interessen verfolgen. In diesen Fällen geht es bei Streitigkeiten dann häufig gar nicht um die Verteilung des Nachlasses, vielmehr ist die erbrechtliche Auseinandersetzung lediglich Anlass, innerfamiliäre Konflikte auszutragen, deren Ursachen ganz woanders angelegt sind und die mit dem Tod des Erblassers erst hervortreten. Im schlechteren Fall kennen sich die Miterben in der Erbengemeinschaft nicht einmal (was nicht selten der Fall ist, wenn gesetzliche Erbfolge gilt) und verfolgen unterschiedliche Interessen bei der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses.