Fußpfleger
Fußpfleger sind Gewerbetreibende, sie üben keinen freien Beruf aus. Auch die Zusatzbezeichnung »medizinischer« Fußpfleger ändert daran nichts. Die Einkünfte des Fußpflegers unterliegen damit der Gewerbesteuer.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15 EStG
Scheinselbstständigkeit: Kriterien und Rechtsfolgen
Als Selbstständiger sollten Sie das Thema Scheinselbstständigkeit stets im Blick haben, und zwar aus zwei Perspektiven.