Freistellungsbescheid

Der Freistellungsbescheid ist eine Form des Steuerbescheids, mit dem die Finanzbehörden die Freistellung von der Besteuerung bescheinigen. Mit dem Freistellungsbescheid wird der Steuerpflichtige benachrichtigt, dass für einen bestimmten Sachverhalt oder für einen bestimmten Veranlagungszeitraum keine Steuer gefordert wird.

Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, durch den die Finanzbehörden die Steuer festsetzen. Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schriftliche Steuerbescheide müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

Mit Einlegen des Rechtsbehelfs (in den meisten Fällen wird dies der Einspruch sein) kann der Steuerpflichtige beim zuständigen Finanzamt gegen den erlassenen Steuerbescheid vorgehen. Gibt das Finanzamt dem Einspruch nicht statt, kann beim zuständigen Finanzgericht Klage eingereicht werden. Bleibt auch die Klage erfolglos, ist eine Revision beim Bundesfinanzhof möglich, wenn das Finanzgericht diese zugelassen hat oder eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hatte.

Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erhalten nur einen Steuerbescheid. Beide Ehegatten sind dann Gesamtschuldner der Steuer. Der Steuerbescheid ist an jeden Ehegatten getrennt zu versenden, wenn keine gemeinsame Anschrift vorliegt, eine getrennte Zusendung beantragt wurde oder wenn zwischen den Ehegatten Meinungsverschiedenheiten existieren.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 155 AO

§ 157 AO

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #