Förderzeitraum
Die Eigenheimzulage wird seit 01.01.2006 nicht mehr neu gewährt. Wurde vor dem 1.1.2006 der Kaufvertrag für eine Immobilie notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt, gilt nachfolgende Rechtslage:
Rechtslage bis 31.12.2005:
Die Eigenheimzulage wird acht Jahre lang gewährt. Die Förderung beginnt mit Fertigstellung und Bezug des Wohnraumes. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Wohnung bewohnbar ist. Dies ist gegeben, wenn ein Haushalt unter zumutbaren Umständen selbständig geführt werden kann. Hierfür muss die Heizung funktionieren, der Stromanschluss fertiggestellt und die Sanitäranlagen benutzbar sein. Irrelevant für den Beginn des Förderzeitraumes ist, wann der Bau begonnen hat.
Der Förderzeitraum kann nicht um die Jahre verlängert werden, in denen die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen. Die Fördervoraussetzungen sind zum Beispiel nicht gegeben, wenn das Haus vorübergehendend nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder wenn die Einkommensgrenze überschritten wird. Anders liegt der Sachverhalt, wenn die Wohnung nicht bis zum Ende des Förderzeitraums selbst bewohnt wird, da zum Beispiel der Bezugsberechtigte eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Stadt angenommen hat. Dann kann die rechtliche Förderzeit auf ein neues Objekt übertragen werden.
Stirbt der Bezugsberechtigte der Eigenheimzulage dann erlischt die Förderung, falls der Erbe nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Eigenheimzulage erfüllt. Kann der Erbe jedoch die Förderung wahrnehmen, beginnt der Förderzeitraum nicht neu, sondern dem Erbe steht nur die restliche Förderzeit zu.
Nießbrauchs- und Wohnrechtsverträge richtig abschließen
Oft wird eine Immobilie bereits zu Lebzeiten von den Eltern auf die Kinder übertragen. Wollen die Eltern zum Beispiel weiterhin in dem übertragenen Haus wohnen, vereinbaren sie häufig einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht. Nießbrauchs- und Wohnrechtsverträge haben deshalb in der Praxis eine erhebliche Bedeutung.