Flugscheinkosten

Aufwendungen für den Erwerb eines Flugscheines gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung. Diese Aufwendungen sind damit steuerlich irrelevant. Ist der Erwerb eines Flugscheins jedoch Bestandteil einer Berufsausbildung, gehören die Kosten zu den Sonderausgaben. Der Sonderausgabenabzug für entstandene Ausbildungskosten ist pro Jahr auf 6.000,– € beschränkt.

Muss ein bereits vorhandener Flugschein erneuert werden, so entstehen voll abzugsfähige Werbungskosten, wenn der Flugschein für berufliche Zwecke notwendig ist.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

§ 9 EStG

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