Fiktive Quellensteuer
Zur Erleichterung des Kapitaltransfers sind in vielen Entwicklungs- und Schwellenländern Zins- und Dividendeneinkünfte steuerbefreit. Es fällt somit keine ausländische Quellensteuer an, die sich deutsche Anleger auf ihre Einkommensteuer oder Abgeltungsteuer anrechnen lassen könnten. Um diesen Steuernachteil auszugleichen, wird in Doppelbesteuerungsabkommen häufig eine fiktive Quellensteuer vereinbart, die die Kapitalanleger aber nicht wirklich im Ausland zahlen müssen.
Obwohl sie also eigentlich keine ausländische Quellensteuer bezahlen, dürfen Anleger die fiktive Quellensteuer trotzdem auf ihre deutsche Einkommensteuer anrechnen. Diese fiktive Quellensteuer macht die Investition in den jeweiligen Staaten attraktiver und ist deswegen eine Form der Entwicklungshilfe.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 32d Abs. 5 EStG
DBA

Die Erbschaft
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