Fahrtätigkeit

Rechtslage ab 01.01.2014:

Die Begriffe »Arbeitsstätte« und »regelmäßig« werden durch die Begriffe »Tätigkeitsstätte« und »erste« Tätigkeitsstätte ersetzt. Grundsätzlich kommt die Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Anwendung. Für weitere Fahrten können die tatsächlichen Kosten oder die pauschalen Kilometersätze zum Ansatz gebracht werden.

Die erste Tätigkeitsstätte wird nach dienst- und arbeitsrechtlichen Kriterien bestimmt. Ersatzweise wird eine erste Tätigkeitsstätte angenommen, wenn der Arbeitnehmer

  • diese typischerweise arbeitstäglich aufsucht oder

  • 2 Arbeitstage je Arbeitswoche oder ein Drittel seiner Arbeitszeit dort verbringt.

Eine dauerhafte Zuordnung, d.h. unbefristet oder für mindestens 48 Monate, zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers kann ebenfalls eine erste Tätigkeitsstätte begründen.

Arbeitnehmer ohne eine erste Tätigkeitsstätte können eine berufliche Auswärtstätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben.

Rechtslage bis zum 31.12.2013 (für noch offene Fälle):

Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des BFH zur Auswärtstätigkeit hat die Finanzverwaltung in einem Schreiben zur regelmäßigen Arbeitsstätte definiert, wann von einer solchen auszugehen ist:

  • dauerhafte Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder

  • Tätigkeit in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers entweder arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 % der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit.

Das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit setzt eine zeitweise Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte und der Wohnung des Steuerpflichtigen voraus. Der Ort der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ist in diesem Zusammenhang maßgebend. Das Aufsuchen einer ortsfesten Einrichtung lediglich zu Kontroll- und Organisationszwecken begründet keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Rechtslage seit dem 01.01.2008:

Seit dem 01.01.2008 fasst der Gesetzgeber die Begriffe Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit unter dem Begriff Auswärtstätigkeit zusammen. Dies erfolgte über eine Neufassung der Lohnsteuerrichtlinien 2008. Vor allem Arbeitnehmer, die beruflich viel unterwegs sind, können bei ihrer Steuererklärung davon profitieren.

Nicht mehr maßgebend sind die Dauer des Aufenthalts und die Art der Tätigkeit. Nach der neuen Vereinfachungsregel reicht es aus, wenn die betriebliche Einrichtung vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird. Ebenfalls ausreichend ist eine zusammenhängende Tätigkeit von mehr als 46 Arbeitstagen (52 Kalenderwochen minus sechs Wochen Urlaub) im Kalenderjahr.

  • Fahrtkosten dürfen bei den Werbungskosten nicht über die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, wenn sie zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Diese Prüfung unterbleibt jedoch bei der Erstattung durch den Arbeitgeber.

  • Verpflegungsmehraufwand ist mit den Pauschbeträgen absetzbar. Diese werden nicht gemindert, wenn der Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten verbilligt Mahlzeiten erhält.

  • Übernachtungskosten lassen sich nur noch in tatsächlicher Höhe für die Übernachtung ohne Frühstück bei Nachweis als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen. Der Arbeitgeber darf allerdings weiterhin nach Pauschalbeträgen lohnsteuerfrei erstatten. Das gilt auch, wenn tatsächlich etwa bei einer Privatunterkunft geringere Aufwendungen angefallen sind, solange der Arbeitgeber die Unterkunft nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt.

Rechtslage bis zum 31.12.2007:

Üben Arbeitnehmer ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug aus, so liegt eine Fahrtätigkeit vor. Dies ist z.B. bei Straßenbahnführern, Linienbusfahrern, Beton- und Kiesfahrern, Lokführern sowie dem Zugbegleitpersonal, Taxifahrern, Berufskraftfahrern und Beifahrern der Fall. Zu beachten ist, dass bei folgenden Arbeitstätigkeiten keine Fahrtätigkeit vorliegt:

  • Polizeibeamte im Streifendienst,

  • Zollbeamte im Grenzaufsichtsdienst,

  • Kraftfahrer im Zustelldienst,

  • Verkaufsfahrer,

  • Kundendienstmonteure,

  • Fahrlehrer,

  • Binnenschiffer und Seefahrer.

Ab 2004 sind die veränderten Bestimmungen der Lohnsteuerrichtlinie (R 37 Abs. 4 LStR) zu berücksichtigen. Seit dem gilt Folgendes: Eine Fahrtätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, wenn sie ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben. Eine solche kann ohne weitere Ermittlung angenommen werden, insofern der Arbeitnehmer durchschnittlich weniger als 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit außerhalb des Fahrzeuges tätig ist. Das Be- und Entladen des Fahrzeuges und andere Tätigkeiten (z.B. Bereitschaftsdienst) an einem ortsfesten Arbeitsplatz gehören jedoch nicht dazu.

Fahrtkosten, die einem Arbeitnehmer bei seiner Berufsausübung entstehen, kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Alternativ steht dem Arbeitnehmer der Werbungskostenabzug zu. In den meisten Fällen wird es jedoch zu einer Kostenerstattung durch den Arbeitgeber kommen. Dabei ist zu beachten, dass Fahrtkosten zum Fahrzeug nicht steuerfrei erstattet werden können, wenn der Standort des Fahrzeuges regelmäßig der gleiche ist. Wechselt hingegen der Übernahmeort, ist eine steuerfreie Erstattung der Fahrtkosten des Arbeitnehmers möglich.

Neben den Fahrtkosten sind die Mehraufwendungen für die Verpflegung und die Übernachtungskosten erstattungsfähig.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 9.6.2011, VI R 58/09

BFH 9.6.2011, VI R 36/10

BFH 9.6.2011, VI R 55/10

BFH 19.1.2012, VI R 23/11

BFH 19.1.2012, VI R 36/11

BMF 15.12.2011, IV C5-S-2353/11/10010

§ 9 EStG

R 9.4–9.7 LStR

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