Fahrlehrer
Fahrlehrer können eine selbstständige Tätigkeit, eine nichtselbstständige Tätigkeit oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Welche Tätigkeit vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig.
So ist eine nichtselbstständige Tätigkeit gegeben, wenn der Fahrlehrer in einem Anstellungsverhältnis steht und somit weisungsgebunden ist.
Eine selbstständige Tätigkeit liegt hingegen vor, wenn der Fahrlehrer eine eigene Fahrschule führt. Primär ist die Tätigkeit des Fahrlehrers auf die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und von praktischen Fertigkeiten ausgerichtet, daher liegt eine Lehrtätigkeit vor. Diese gehört zu den freien Berufen. Ist der Fahrlehrer freiberuflich und damit selbstständig tätig, so muss er keine Gewerbesteuer entrichten.
Anders liegt der Sachverhalt, wenn der Fahrlehrer seine Fahrschule in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, wie zum Beispiel einer GmbH, führt. Hier liegt eine gewerbliche Tätigkeit kraft Rechtsform vor. Eine gewerbliche Tätigkeit des Fahrlehrers kann jedoch auch entstehen, wenn er eine Vielzahl von Mitarbeitern angestellt hat, zum Beispiel wenn er neben Bürokräften auch andere Fahrlehrer in seinem Unternehmen als Angestellte beschäftigt hat.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15 EStG
§ 18 EStG
§ 19 EStG
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Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.