Fahrlehrer
Fahrlehrer können eine selbstständige Tätigkeit, eine nichtselbstständige Tätigkeit oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Welche Tätigkeit vorliegt, ist vom Einzelfall abhängig.
So ist eine nichtselbstständige Tätigkeit gegeben, wenn der Fahrlehrer in einem Anstellungsverhältnis steht und somit weisungsgebunden ist.
Eine selbstständige Tätigkeit liegt hingegen vor, wenn der Fahrlehrer eine eigene Fahrschule führt. Primär ist die Tätigkeit des Fahrlehrers auf die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und von praktischen Fertigkeiten ausgerichtet, daher liegt eine Lehrtätigkeit vor. Diese gehört zu den freien Berufen. Ist der Fahrlehrer freiberuflich und damit selbstständig tätig, so muss er keine Gewerbesteuer entrichten.
Anders liegt der Sachverhalt, wenn der Fahrlehrer seine Fahrschule in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, wie zum Beispiel einer GmbH, führt. Hier liegt eine gewerbliche Tätigkeit kraft Rechtsform vor. Eine gewerbliche Tätigkeit des Fahrlehrers kann jedoch auch entstehen, wenn er eine Vielzahl von Mitarbeitern angestellt hat, zum Beispiel wenn er neben Bürokräften auch andere Fahrlehrer in seinem Unternehmen als Angestellte beschäftigt hat.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 15 EStG
§ 18 EStG
§ 19 EStG
Geschäftswagen: Steuerliche Möglichkeiten bei Kauf und Abschreibung
Die meisten Selbstständigen haben ein Auto, das sie sowohl betrieblich als auch privat nutzen. Im Steuerrecht nennt man das einen gemischt genutzten Pkw. Beim Geschäftswagen eines Selbstständigen muss zunächst geklärt werden, ob er zum Betriebsvermögen gehört. Der betriebliche Nutzungsumfang entscheidet, ob das Auto zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehört oder ob es dem Privatvermögen zugeordnet werden muss. Und hiervon hängt dann auch die Ermittlung des Privatanteils ab.