Einstweilige Anordnung

Das Gericht kann bereits vor Erhebung der Klage durch Beschluss eine einstweilige Anordnung erlassen. Eine einstweilige Anordnung ist nur möglich, wenn die Gefahr besteht, dass das Recht des Antragstellers nicht gesichert werden kann. Hier soll mittels einstweiliger Anordnung gesichert werden, dass der bestehende Zustand erhalten bleibt (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann auch erlassen werden, um den vorläufigen Zustand eines streitigen Rechtsverhältnisses zu regeln (Regelungsanordnung). In der steuerrechtlichen Praxis kommt eine einstweilige Anordnung im Erhebungsverfahren und im Vollstreckungsverfahren vor.

Die einstweilige Anordnung muss beim Gericht, das für das Hauptverfahren zuständig ist, beantragt werden. Eine einstweilige Anordnung kann nur unter strengen Voraussetzungen erlassen werden. So ist eine Sicherungsanordnung nur möglich, wenn der Anordnungsanspruch des Antragstellers gefährdet ist. Eine Regelungsanordnung kann nur erlassen werden, wenn die wesentlichen Nachteile abgewendet werden müssen oder Gewalt droht. Dabei darf die Hauptsache nicht vorweggenommen werden.

Als Rechtsbehelf gegen den Erlass oder die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nur möglich, wenn sie ausdrücklich zugelassen worden ist.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 114 FGO

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