Ehegattenunterhalt
Zu den Unterhaltsleistungen gehören laufende oder einmalige Geldzuwendungen aber auch Sachleistungen, wie zum Beispiel das Überlassen der Wohnung. Abzugsfähig sind Unterhaltsleistungen, die freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erbracht werden.
Unterhaltsaufwendungen für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können jährlich bis zu einem Betrag von 13.805,– € auf Antrag und mit Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben abgezogen werden. Übersteigen die Unterhaltsleistungen diesen Betrag, so bleibt der Mehrbetrag steuerlich unberücksichtigt. Der Empfänger muss die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Der Antrag auf Sonderausgabenabzug wird mit Ausfüllen des Vordrucks »U« im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerklärung gestellt. Der Sonderausgabenabzug muss jedes Jahr neu beantragt werden. Alternativ und insbesondere bei versagter Zustimmung des Empfängers können die Unterhaltsaufwendungen maximal bis zu einem Betrag von 8.652,– € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Unterhaltszahlungen unterliegen nicht der Einkommensteuer, wenn der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte im Ausland wohnt. Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 31.03.2004 (Aktenzeichen: X R 18/03). Der Bundesfinanzhof ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
BFH 31.03.2004, X R 18/03
§ 10 EStG
§ 33a EStG
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