Divisor
Rechtslage seit 01.01.2008
Die Gewerbesteuer ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr. Sie mindert folglich auch nicht mehr ihre eigene Bemessungsgrundlage.
Rechtslage bis 31.12.2007
Der Divisor ist ein Faktor, der die Ermittlung der Gewerbesteuerrückstellung erleichtert.
Die Gewerbesteuerrückstellung ergibt sich aus der Gewerbesteuerschuld abzüglich der bereits gezahlten Gewerbesteuervorauszahlung.
Eine gebildete Gewerbesteuerrückstellung vermindert das Betriebsergebnis, führt zu einem geringeren Gewerbeertrag und verringert in der Folge auch die Gewerbesteuerrückstellung. Aus diesem Grund muss bei Bildung der Gewerbesteuerrückstellung die Gewinnauswirkung mit berücksichtigt werden.
Zur Erleichterung des Ermittlungsverfahrens kann der entsprechende Divisor zur Anwendung kommen. Nachfolgende Tabelle zeigt, welcher Divisor bei den Hebesatz 300, 350, 400, 450, 500 und 550 und der anzusetzenden Messzahl zur Anwendung kommt.
Hebesatz |
Messzahl 1 % |
Messzahl 2 % |
Messzahl 3 % |
Messzahl 4 % |
Messzahl 5 % |
---|---|---|---|---|---|
300 |
1,0300 |
1,0600 |
1,0900 |
1,1200 |
1,1500 |
350 |
1,0350 |
1,0700 |
1,1050 |
1,1400 |
1,1750 |
400 |
1,0400 |
1,0800 |
1,1200 |
1,1600 |
1,2000 |
450 |
1,0450 |
1,0900 |
1,1350 |
1,1800 |
1,2250 |
500 |
1,0500 |
1,1000 |
1,1500 |
1,2000 |
1,2500 |
550 |
1,0550 |
1,1100 |
1,1650 |
1,2200 |
1,2750 |
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