Bundesausbildungsförderungsgesetz
Ausbildungsbeihilfen wie das BAföG sind steuerfrei. Das gilt sowohl für den Zuschuss (also den Teil, der nicht zurückgezahlt werden muss) als auch für den Darlehensanteil (§ 3 Nr. 11 EStG).
Die BAföG-Rückzahlungen (Darlehensanteil) können Sie nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Der BAföG-Zuschuss gehört zu den Einkünften und Bezügen des Kindes und muss seit 01.01.2012 bei der Berechnung der Einkommensgrenze für das Kindergeld nicht mehr berücksichtigt werden. Der Darlehensanteil bleibt wie bisher bei der Prüfung der Einkommensgrenze unberücksichtigt.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 11 EStG

Arbeiten im Ausland: Einfach zur Steuererklärung
Ihr Arbeitgeber schickt Sie regelmäßig in die Welt und Sie gehen Ihrer Tätigkeit dann im Ausland nach? Dann ist es meist nicht einfach, eine gute Work-Life-Balance aufrechtzuerhalten. Es gibt ständig Neues zu organisieren. Wer denkt da schon an die Einkommensteuererklärung?