Bundesausbildungsförderungsgesetz

Ausbildungsbeihilfen wie das BAföG sind steuerfrei. Das gilt sowohl für den Zuschuss (also den Teil, der nicht zurückgezahlt werden muss) als auch für den Darlehensanteil (§ 3 Nr. 11 EStG).

Die BAföG-Rückzahlungen (Darlehensanteil) können Sie nicht als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen absetzen.

Der BAföG-Zuschuss gehört zu den Einkünften und Bezügen des Kindes und muss seit 01.01.2012 bei der Berechnung der Einkommensgrenze für das Kindergeld nicht mehr berücksichtigt werden. Der Darlehensanteil bleibt wie bisher bei der Prüfung der Einkommensgrenze unberücksichtigt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3 Nr. 11 EStG

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