Ausbildungsfreibetrag
Entstehen einem Steuerpflichtigen Kosten für die Ausbildung eines Kindes, kann ein Ausbildungsfreibetrag von 924 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Nachfolgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
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das Kind ist volljährig,
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es befindet sich in Berufsausbildung,
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es wohnt auswärtig und
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für das Kind besteht ein Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
Die eigenen Einkünfte des volljährigen Kindes sind ab 2012 nicht mehr relevant für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 33a Abs. 2–4 EStG
R 33.2 EStR
H 33.2 EStH
Anmerkung:
BAföG-Leistungen führen nicht zur Kürzung des Ausbildungsfreibetrags, wenn es sich hierbei um ein Darlehen handelt.
Werden Ehepartner einzeln zur Einkommensteuer veranlagt oder leben Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, kann der Ausbildungsfreibetrag auf die Eltern jeweils zur Hälfte aufgeteilt werden .

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