Ausbildungsdienstverhältnis

Wenn ein Arbeitgeber oder Dienstherr Sie dafür bezahlt, dass Sie eine Ausbildung durchlaufen, spricht der Gesetzgeber von einem »Ausbildungsdienstverhältnis«. Ihre Einnahmen unterliegen dann der normalen Besteuerung. Aufwendungen, die durch das Ausbildungsdienstverhältnis verursacht sind, dürfen Sie als Werbungskosten abziehen.

Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt in folgenden Fällen vor:

  • Lehre mit Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule;

  • Vorbereitungsdienst von Referendaren für das zweite Staatsexamen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.12.1971, VI R 112/70);

  • Dienstverhältnis eines Beamtenanwärters (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.01.1972, VI R 337/70);

  • Studium eines Berufssoldaten an einer Bundeswehrhochschule auf Weisung des Dienstherrn und unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.11.1980, VI R 50/79);

  • Studium an einer Berufsakademie, Fachhochschule oder Universität, wenn Ihr Arbeitgeber Sie dafür freistellt und weiterhin Ihren Lohn bezahlt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.08.1987, VI R 60/87);

  • Teilnahme eines Soldaten auf Zeit an Lehrgängen der Bundeswehrfachschule, zu der er abkommandiert wurde, um die mittlere Reife zu erlangen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.09.1984, VI R 144/83).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 07.08.1987, VI R 60/84

BFH 28.09.1984, VI R 144/83

BFH 07.11.1980, VI R 50/79

BFH 10.12.1971 , VI R 112/70

BFH 21.01.1972, VI R 337/70

§ 9 Abs. 6 EStG

§ 12 Nr. 5 EStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #