Beseitigung von Umweltbelastungen

Aufwendungen, die bei der Beseitigung von Umweltbelastungen entstanden sind, können steuerlich berücksichtigt werden, wenn durch die Umweltbelastung eine gesundheitliche Gefährdung bestanden hat, und die konkrete Gesundheitsgefährdung vom Steuerpflichtigen durch ein Gutachten einer zuständigen amtlichen technischen Stelle (z.B. TÜV) nachgewiesen worden ist. Zudem muss die Beseitigung der Umweltbelastung unerlässlich sein und eine ordnungsgemäße Entsorgung der Schadstoffe nachgewiesen werden. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 09.08.2001 entschieden, dass ein amtsärztliches Attest nicht notwendig ist, um die Gesundheitsgefährdung nachzuweisen. Dabei ging es im benannten Urteil um die Freisetzung von Asbestfasern.

Steuerpflichtige können entstandene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bei ihrer Steuererklärung absetzen. Für Unternehmer entstehen durch die Beseitigung von Umweltbelastungen Betriebsausgaben. Kommt es durch die Beseitigung von Umweltbelastungen zu einer Wertverbesserung (z.B. eines Gebäudes), kann es zur Anrechnung eines Vorteilsausgleichs auf die steuerlich angesetzten Ausgaben kommen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 09.08.2001, III R 6/01

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