Beigeordnete

Aufwandsentschädigungen an Beigeordnete sind:

  • bei einer hauptamtlich tätigen Person steuerfrei,

  • bei einer ehrenamtlich tätigen Person in Höhe von einem Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 200,– € monatlich steuerfrei.

Bei haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen kann in der Regel ohne weitere Nachweise ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 200,– € monatlich angenommen werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG

R 3.12 Abs. 3 LStR

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