Beigeordnete
Aufwandsentschädigungen an Beigeordnete sind:
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bei einer hauptamtlich tätigen Person steuerfrei,
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bei einer ehrenamtlich tätigen Person in Höhe von einem Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens jedoch 200,– € monatlich steuerfrei.
Bei haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen kann in der Regel ohne weitere Nachweise ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 200,– € monatlich angenommen werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
R 3.12 Abs. 3 LStR

Kurzarbeitergeld: Rettungsschirm in Krisenzeiten für Arbeitnehmer
Infolge der Corona-Epidemie haben bereits mehr als 700.000 Firmen Kurzarbeit beantragt. Millionen Beschäftigte sind also auf staatliche Hilfszahlungen durch die Corona-Krise angewiesen. Wenn Sie zu den von Kurzarbeit Betroffenen zählen, möchten Sie natürlich wissen, ob der Arbeitgeber das Ihnen zustehende Kurzarbeitergeld auch korrekt berechnet. In diesem Ratgeber werden Ihnen die Grundlagen zum Kurzarbeitergeld anhand zahlreicher Beispiele und Praxis-Tipps anschaulich erläutert. So können Sie Ihre Ansprüche auf Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld selbst überprüfen.