Beherbergungsleistung

Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden dienen, ist umsatzsteuerpflichtig. Aus einzelnen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ergeben sich jedoch Umsatzsteuerbefreiungen. So entfällt bei nachfolgenden Leistungen die Umsatzsteuerpflicht:

  • Die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendlichen (alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres) für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege dienen.

  • Beherbergungsleistungen für Bedürftige der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind.

  • Die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen, sowie Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen.

Seit dem 01.01.2010 gilt, dass Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Die Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 15.02.2010, IV D 2 - S 7210/07/10003 und IV C 5 - S 2353/09/10008

§ 4 UStG

§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG

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