Abzugsverfahren / Ausnahmen
Das mit Wirkung zum 1.1.2002 aufgehobene Abzugsverfahren, das den Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer einzubehalten, kommt in folgenden Fällen nicht zur Anwendung:
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Das Abzugsverfahren ist nicht anzuwenden, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung besteht. Es sind dies die Fälle, in denen der genannte Unternehmer eine steuerpflichtige Beförderung im Gelegenheitsverkehr – z.B. mit Omnibussen, Taxen und Mietwagen – oder eine steuerpflichtige Beförderung im Linienverkehr durchführt. Der Unternehmer hat diese Beförderungen im Wege der Einzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5, § 18 Abs. 5 UStG) oder im normalen Besteuerungsverfahren zu versteuern.
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Ferner ist das Abzugsverfahren nicht anzuwenden, wenn die Gegenleistung des Leistungsempfängers ausschließlich in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Dies ist der Fall, wenn ein Tausch oder ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG) vorliegt und wenn hierbei auch der Teil der Gegenleistung, der auf die Umsatzsteuer entfällt, durch die Lieferung oder sonstige Leistung abgegolten wird. Auch hier hat der im Ausland ansässige Unternehmer die Umsätze im normalen Besteuerungsverfahren zu versteuern.
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Eine besondere Ausnahmeregelung – die so genannte Null-Regelung – enthält § 52 Abs. 2 UStDV. Hiernach ist der Leistungsempfänger unter zwei Voraussetzungen nicht verpflichtet, die Steuer einzubehalten und abzuführen:
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Der leistende Unternehmer darf keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt haben. Bei der Abrechnung mit einer Gutschrift darf der Leistungsempfänger dementsprechend den gesonderten Steuerausweis nicht vorgenommen haben.
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Der Leistungsempfänger müsste im Falle des gesonderten Ausweises der Steuer berechtigt sein, diesen Steuerbetrag voll als Vorsteuer abzuziehen. Er darf somit die an ihn ausgeführte Leistung weder ganz noch teilweise für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
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