Land- und Forstwirtschaft: Grundsteuerreform sorgt für einheitliche Regelungen in Ost und West
Auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke muss eine Grundsteuererklärung abgegeben werden. -Symbolbild-

Land- und Forstwirtschaft: Grundsteuerreform sorgt für einheitliche Regelungen in Ost und West

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Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wenden alle Länder die Regelungen des Bundesmodells an. Welche Änderungen ergeben sich daraus?

In den westdeutschen Ländern kommt es durch die gesetzliche Neuregelung zu einer Aufteilung der bestehenden wirtschaftlichen Einheiten. Wohngebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Hofstelle Wohnzwecken dienen, sind mit ihren zugehörigen Freiflächen ab dem 1.1.2022 dem Bereich des Grundvermögens zuzurechnen. Sie werden aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft herausgelöst und erhalten als eigenständige wirtschaftliche Einheit ein separates Aktenzeichen.

In den ostdeutschen Ländern kommt es zum Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Danach ist nunmehr der Eigentümer des Grundbesitzes zur Erklärungsabgabe verpflichtet und nicht mehr der Nutzer.

Hinweis: Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes setzt weder eine Mindestgröße noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln oder eine Selbstbewirtschaftung voraus. Auch einzelne (verpachtete) land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, können einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darstellen.

(Quelle: grundsteuer.de)

(MB)

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