Kryptoverkäufe: NFT-Verkäufe teilweise umsatzsteuerpflichtig
Auch NFT-Verkäufe sind umsatzsteuerpflichtig. -Symbolbild-

Kryptoverkäufe: NFT-Verkäufe teilweise umsatzsteuerpflichtig

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Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich erstmals mit der Frage beschäftigt, wie der Handel mit sogenannten NFTs (Non-Fungible Tokens) steuerlich zu behandeln ist.

Was sind NFT?

NFTs sind digitale Besitznachweise, die meist mit Kunstwerken, Sammelobjekten (»NFT Collectibles «) oder anderen digitalen Inhalten verknüpft sind. Verkauft werden sie über Plattformen wie zum Beispiel OpenSea, wobei nicht das digitale Bild selbst, sondern ein Eintrag auf der Blockchain übertragen wird.

Urteil zur Umsatzsteuer bei NFT-Verkäufen

Im konkreten Fall hatte ein Einzelunternehmer im Jahr 2021 über OpenSea digitale Sammelobjekte verkauft. Er war der Meinung, dass diese Verkäufe nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, da die Käufer anonym und ohne Umsatzsteuer-ID auftraten.

Außerdem argumentierte er, dass die Leistungen an die Plattform in den USA erbracht wurden und daher nicht in Deutschland steuerpflichtig seien.

Das Finanzamt sah das anders und verlangte Umsatzsteuer auf alle Verkäufe. Das Gericht entschied nun teilweise zugunsten des Unternehmers: Zwar unterliegen die Verkäufe grundsätzlich der Umsatzsteuer, aber nicht alle Umsätze wurden im Inland erbracht.

Weil nicht genau nachvollziehbar war, wo die Käufer sitzen, schätzte das Gericht, dass etwa die Hälfte der Umsätze steuerpflichtig in Deutschland war. Einschlägige Steuerbefreiungen oder Sonderregelungen konnte das Gericht nicht erkennen, und auch ein strukturelles Vollzugsdefizit – also eine generelle Unmöglichkeit, die Steuer zu erheben – sahen die Richter nicht (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.7.2025, Az. 5 K 26/24; rkr).

Mitwirkungspflichten bei digitalen & pseudonymen Transaktionen

Für den Kläger bedeutet das Urteil eine teilweise Entlastung, aber auch eine klare Verpflichtung: Er muss für etwa die Hälfte seiner NFT-Verkäufe Umsatzsteuer zahlen – und zwar zum regulären Satz von 19%.

Gleichzeitig wurde ihm vorgeworfen, seine Mitwirkungspflichten verletzt zu haben, etwa bei der Feststellung, wo seine Kunden ansässig sind. Denn: Auch bei digitalen und pseudonymen Transaktionen gelten steuerliche Sorgfaltspflichten. Für zukünftige Verkäufe muss der Kläger also besser dokumentieren, wer seine Kunden sind und wo sie wohnen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

(MB)

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