Jahressteuergesetz 2019: Diese Verbesserungen sollen ab 2020 kommen

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Hinter dem sperrigen Namen "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" verbirgt sich deutlich mehr, als man zunächst denkt. Lesen Sie hier, ob auch Sie von den geplanten steuerlichen Vergünstigungen profitieren!

Zum einen geht es natürlich tatsächlich um steuerliche Vorteile bei Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeug. Aber auch zu Werbungskosten, Sonderausgaben, Ehrenamt und zahlreichen weiteren Themen finden sich Vorschläge. Wir haben hier die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Den kompletten Regierungsentwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (PDF).

Elektrofahrzeuge

Grundsätzlich muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden (1%-Regelung). Für E-Autos und Hybridautos wird nur die halbe Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt, das heißt, der Wert sinkt auf 0,5 Prozent. Bisher gilt das für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden.

Diese Regelung soll jetzt verlängert werden für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die bis einschließlich 31.12.2030 angeschafft oder geleast werden.

Voraussetzung: Die Kohlendioxidemission beträgt maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite der Fahrzeuge unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs beträgt min. 60 Kilometer (bei Anschaffung vom 1.1.2022 bis 31.12.2024) bzw. 80 Kilometer (bei Anschaffung vom 1.1.2025 bis 31.12.2030).

Auch die Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs auf dem Betriebsgelände soll verlängert werden und für Vorteile gelten, die dem Arbeitnehmer bis zum Lohnzahlungszeitraum 2030 zufließen.

Elektro-Lieferfahrzeuge

Bei der Neuanschaffung von (reinen!) Elektrolieferfahrzeugen ist eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten geplant, die neben der normalen AfA in Anspruch genommen werden kann. Gelten soll diese Regelung für Lieferfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von max. 7,5 Tonnen, die nach dem 31.12.2019 angeschafft und ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden.

Fahrrad

Auch die bereits bestehende Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber soll bis Ende 2030 verlängert werden.

Das betrifft auch den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung für entsprechende Fahrzeuge.

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden.

Ebenfalls verlängert wird die entsprechende Regelung für Selbstständige: Nutzen Betriebsinhaber ein betriebliches Fahrrad, muss die private Nutzung bis Ende 2030 nicht als Entnahme erfasst werden.

Job-Ticket

Geplant ist laut Regierungsentwurf eine neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets.

Dahinter verbirgt sich, dass Arbeitgeberleistungen zu Kosten der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte künftig vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden. Gelten soll das z.B. für Job-Tickets, aber auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die pauschal besteuerten Zuschüsse sollen nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet werden, mindern also nicht den Werbungskostenabzug.

Berufskraftfahrer

Für Berufskraftfahrer soll ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag eingeführt werden. Das betrifft alle Arbeitnehmer, die ihrer berufliche Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, also beispielsweise Lkw-Fahrer.

Wenn also ein Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Fahrzeug seines Arbeitgebers übernachtet und ihm dafür Kosten entstehen, soll er künftig an stelle der tatsächlichen Kosten einfach den Pauschbetrag geltend machen können. Liegen die tatsächlichen Kosten über dem Pauschbetrag von 8 Euro, kann er die höheren tatsächlichen Kosten geltend machen.

Verpflegungsmehraufwendungen

Für Verpflegung während einer Auswärtstätigkeit können nur Pauschbeträge geltend gemacht werden – es ist nicht möglich, Verpflegungsausgaben einzeln nachzuweisen und dadurch höhere Beträge abzusetzen. Die Pauschbeträge wurden zuletzt zum 1.1.2014 geändert und sollen jetzt erneut angehoben werden.

Abwesenheitsdauer

Pauschbetrag seit 1.1.2014

Pauschbetrag ab 1.1.2020 (geplant)

Mehrtägige Auswärtstätigkeit: Kalendertägliche Abwesenheitsdauer 24 Stunden von der Wohnung

24,00 €

28,00 €

Mehrtägige Auswärtstätigkeit: An- und Abreistag, wenn die Abwesenheit von der Wohnung diesen, einen anschließenden oder vorhergehenden Tag umfasst (keine Mindestabwesenheit erforderlich)

12,00 €

14,00 €

Eintägige Auswärtstätigkeit: Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt mehr als 8 Stunden

12,00 €

14,00 €

Weiterbildungen

Schon heute führen berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Die Vorschrift, die jetzt neu eingeführt werden soll, soll klarstellen, dass auch solche Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nicht versteuert werden müssen, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Das betrifft zum Beispiel Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind, sondern ganz allgemein eine Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers zum Ziel haben.

Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Kinder

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich in Form von Bar- oder Sachunterhalt getragen werden, sollen künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen sein. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind selbst überhaupt Einnahmen hat und wie hoch diese ggf. sind.

Was gleich bleibt: Die Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes können insgesamt nur einmal als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden – entweder nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG bei den Eltern oder nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG beim Kind.

Umsatzsteuer auf ebooks

7% Umsatzsteuer auf gedruckte Bücher, 19% auf eBooks? Das soll der Vergangenheit angehören. Geplant ist, dass künftig auch für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% gelten soll.

Ausnahmen: Jugendgefährdende Erzeugnisse nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen.

Ehrenamt

Aktuell beträgt der Übungsleiterfreibetrag 2.400 Euro pro Jahr, die Ehrenamtspauschale liegt bei jährlich 720 Euro. Diese Beträge sollen auf 3.000 Euro bzw. 840 Euro pro Jahr steigen.

Zur Begründung heißt es (Quelle/PDF):

Durch die Anhebung der Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro können auch von den Übungsleiterinnen und Übungsleitern getragene Kosten – insbesondere Fahrtkosten – im Zusammenhang mit der Tätigkeit besser als bisher steuerfrei erstattet werden.

Die Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro unterstützt all diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Nummer 26 EStG (die also nicht die höhere Übungsleiterpauschale bekommen können) fallen, sich aber gleichwohl ehrenamtlich engagieren, beispielsweise als Schriftführerinnen und Schriftführer oder Kassenwartinnen und Kassenwarte von gemeinnützigen Vereinen.

Die Maßnahmen sind auch geeignet, den Bürokratieaufwand im Gemeinwesen spürbar zu reduzieren. Den Vereinen wird es hierdurch zugleich leichter fallen, ehrenamtlich Tätige für sich zu gewinnen, so die Begründung weiter.

Ebenfalls angehoben werden soll die Freigrenze bei der Körperschaftsteuer: Sie soll von heute 35.000 Euro auf 45.000 Euro steigen. Die Erhöhung soll insbesondere kleinere Vereine und die für solche Vereine tätigen Ehrenamtlichen von steuerrechtlichen Verpflichtungen entlasten.

Zur Ermittlung der Besteuerungsgrenze muss der Verein zwar weiterhin seine Einnahmen aufzeichnen – wird die Besteuerungsgrenze nicht erreicht, muss jedoch der Überschuss der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe nicht mehr ermittelt werden. Insbesondere ist es weder erforderlich, die Einnahmen und Ausgaben den steuerfreien und steuerpflichtigen Sektoren zuzuordnen, noch müssen Erklärungen zur Körperschaft- und Gewerbesteuer abgegeben werden.

(MB)

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