IPSC-Schießen: Verein kann gemeinnützig sein!

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Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit. Das entschied der BFH entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung.

Die Abkürzung IPSC steht für International Practical Shooting Confederation (deutsch sinngemäß: Internationaler Verband für angewandten Schießsport). Im IPSC Sport fließen neben der Schusspräzision auch die Bewegung der Schützen und der Zeitbedarf für das Absolvieren festgelegter Parcours in die Bewertung ein. Es wird daher als dynamischer Schießsport bezeichnet, in Abgrenzung zum statischen Schießsport, bei dem der Schütze ausschließlich an einem festen Platz steht und keine Zeitnahme erfolgt, sondern allenfalls eine Zeitbegrenzung existiert. (Quelle: http://ipsc.de/was-ist-ipsc/)

Der BFH bestätigte die Entscheidung des erstinstanzlichen Finanzgerichts und erklärte: IPSC-Schießen ist Sport i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO und fördert damit die Allgemeinheit.

Keine Kriegsspiele, kein Häuserkampf

Im konkreten Fall hatte die Satzung weder einen Verstoß gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes noch gegen die allgemeine Rechtsordnung enthalten. Der BFH schloss sich insoweit der Würdigung des Finanzgerichts an, wonach im Rahmen des IPSC-Schießens keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt werden und auch keine Ähnlichkeit mit einem Häuserkampf oder einem kampfmäßigen Schießen gegeben sei. Die Richter berücksichtigten insoweit auch, dass der klagende Verein Mitglied eines als gemeinnützig anerkannten Bundesverbandes ist und das ISPC-Schießen als Bestandteil von dessen Sportordnung vom Bundesverwaltungsamt ausdrücklich genehmigt wurde (BFH-Urteil vom 27.9.2018, Az. V R 48/16.

Das Urteil betrifft zwar einen Spezialbereich des Sportschießens, die Entscheidung hat aber darüber hinaus Bedeutung für die Gemeinnützigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten Schützenvereinen.

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