Hobbybrauer: So vermeiden Sie die Biersteuer

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In der Garage oder im Keller eigenes Bier brauen, klingt nach einer guten Idee. Verkaufen sollten Sie es aber nicht – das Biersteuerrecht scheint uns jedenfalls auf den ersten Blick komplizierter als das Einkommensteuerrecht zu sein...

Ein Hobbybrauer erklärte dem Hauptzollamt, dass er innerhalb der nächsten 12 Monate in unregelmäßigen Abständen als Hobbybrauer Bier für den Eigengebrauch bis zu einer Menge von 2 Hektoliter zu brauen gedenke – das sind 200 Liter.

Die Menge war dann wohl doch zu viel für ihn allein. Daher wandte er sich erneut an das Hauptzollamt und teilte mit, er habe nun ein Nebengewerbe angemeldet, um seine Überschüsse verkaufen zu können. Das Hauptzollamt wies ihn darauf hin, dass dies eine Besteuerung für gewerblich hergestelltes Bier nach dem Regelsteuersatz zur Folge habe. Der Brauer reichte eine Steueranmeldung ein, errechnete aber eine Steuer zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 26,43 Euro. Das Hauptzollamt wandte den Regelsteuersatz an und ermittelte eine Steuer in Höhe von 47,14 Euro.

Dagegen wehrte sich der Bierbrauer – unterlag aber vor Gericht. Dass das Bierbrauen steuerlich nicht ganz unkompliziert ist, lässt sich aus der Begründung der Richter ablesen:

Die Biersteuer, erklärten sie, entstehe für das vom Kläger als Hobbybrauer hergestellte Bier durch Herstellung ohne Erlaubnis nach dem Biersteuergesetz. Auf das zur Versteuerung angemeldete Bier sei der Regelsteuersatz anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz komme nicht zur Anwendung, da es sich nicht um Bier aus einer unabhängigen Brauerei handle. Die Biersteuerverordnung definiere Brauerei als jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf. Ein Steuerlager sei ein Ort, an oder von dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.

Bei der Brauerei des Klägers handle es sich jedoch nicht um ein Steuerlager. Es fehle (und da schließt sich der Kreis) die entsprechende Erlaubnis im Sinne des Biersteuergesetzes. Auch wenn die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz anwende, wenn Haus- und Hobbybrauer Bier über die Menge von 2 hl pro Jahr ausschließlich für den eigenen Verbrauch herstellen, habe dies keine Auswirkung im Streitfall. Es fehle insoweit an einer Rechtsgrundlage für den ermäßigten Steuersatz bei Überschreiten der Höchstmenge von 2 hl. Nach der EU-Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie) können die Mitgliedstaaten lediglich Bierbrauer von der Steuer bis zu einer Jahresmenge von 2 hl befreien, sofern kein Verkauf stattfindet. Hiervon habe die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht. Der Kläger habe jedoch auch Bier verkauft (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2018, Az. 11 K 1344/17).

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