E-Auto-Förderung 2026: Steuerbescheid erforderlich
-
Seit Mai 2026 gibt es wieder staatliche Zuschüsse für den Kauf eines Elektroautos – bis zu 6.000 Euro. Die Förderung ist sozial gestaffelt und an das Einkommen gekoppelt. Doch wer den Zuschuss beantragen will, braucht zwei aktuelle Einkommensteuerbescheide. Für viele Menschen wird das zur unerwarteten Hürde.
Zusammenfassung
Seit Mai 2026 gibt es wieder bis zu 6.000 Euro Förderung für neue E-Autos. Die Prämie ist vom Einkommen abhängig und nur für Privatpersonen. Zwei aktuelle Steuerbescheide sind Pflicht. Wer keine hat, muss sie nachreichen. Antrag und Identifikation laufen online. Auch Rentner können mit einer Bescheinigung teilnehmen. Die Förderung gilt nur für Neuwagen. Es gibt zusätzliche Steuervorteile und Prämienvorteile.
Inhalt
Die neue E-Auto-Förderung 2026 bietet Zuschüsse von bis zu 6.000 Euro – insbesondere für Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen. Mit der sozialen Staffelung verfolgt die Bundesregierung einen neuen Ansatz, der den Umstieg auf Elektromobilität gezielt dort unterstützt, wo er bisher oft am Budget scheiterte.
Der Weg zur Prämie führt allerdings über die Steuererklärung. Wer bisher keine Steuererklärung abgegeben hat, muss dies nachholen, um die erforderlichen Bescheide zu erhalten. Das ist zwar mit etwas Aufwand verbunden, lohnt sich aber in den meisten Fällen doppelt: Neben der Voraussetzung für die E-Auto-Förderung winkt in der Regel auch eine Steuererstattung.
Drei Schritte führen zum Ziel:
-
Zunächst prüfen, ob aktuelle Steuerbescheide vorliegen – falls nicht, die Steuererklärung nachholen.
-
Dann die BundID einrichten.
-
Und schließlich den Antrag beim BAFA stellen.
Wer frühzeitig handelt, sichert sich nicht nur den Zuschuss, sondern vermeidet auch unnötigen Zeitdruck.
Für welche E-Autos gibt es die staatliche Förderung?
Die Förderung richtet sich an Käufer und Leasingnehmer von Neuwagen der Fahrzeugklasse M1, das sind Personenkraftwagen mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Förderfähig sind Fahrzeuge mit folgenden Antriebsarten:
-
rein batterieelektrischer Antrieb (BEV)
-
batterieelektrischer Antrieb mit Range-Extender (REEV)
-
Plug-in-Hybrid-Antrieb (PHEV)
-
Brennstoffzellenantrieb
Für Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender gelten Zusatzbedingungen: Der CO₂-Ausstoß darf maximal 60 g/km betragen, oder das Fahrzeug muss mindestens 80 Kilometer rein elektrisch zurücklegen können. Außerdem ist die Förderung dieser Antriebsarten auf Erstzulassungen bis zum 30. Juni 2027 befristet. Damit soll verhindert werden, dass Fahrzeuge gefördert werden, die nur auf dem Papier elektrisch fahren.
Eine Preisobergrenze für das Fahrzeug gibt es nicht – entscheidend ist allein die Antriebsart.
Gebrauchte Elektroautos sind von der Förderung ausgenommen. Das Bundesumweltministerium will frühestens 2027 prüfen, ob auch für Gebrauchtwagen eine Förderung eingeführt wird.
Wer bekommt die E-Auto-Förderung?
Antragsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen. Maßgeblich für die Berechtigung und die Höhe der Förderung ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen (zvE). Dieses darf maximal 80.000 Euro betragen. Für Familien mit Kindern unter 18 Jahren erhöht sich die Grenze um 5.000 Euro pro Kind, maximal jedoch auf 90.000 Euro.
Das zvE wird aus dem Durchschnitt der beiden aktuellsten Einkommensteuerbescheide errechnet. Diese Bescheide dürfen höchstens drei Jahre alt sein. Für einen Antrag im Jahr 2026 wären das in der Regel die Bescheide der Jahre 2023 und 2024.
E-Auto-Prämie: Basis, Sozialbonus und Kinderbonus
Die Kaufprämie für E-Autos setzt sich aus bis zu vier Bausteinen zusammen. Grundlage ist eine Basisförderung, die allein vom Fahrzeugtyp abhängt. Darüber hinaus gibt es zwei Sozialboni für Haushalte mit niedrigerem Einkommen sowie einen Kinderbonus.
Elektroautos: Förderbausteine im Überblick
|
Baustein |
BEV / Brennstoffzelle |
PHEV / Range-Extender |
|
Basisförderung |
3.000 Euro |
1.500 Euro |
|
Sozialbonus I (zvE < 60.000 Euro) |
+ 1.000 Euro |
+ 1.000 Euro |
|
Sozialbonus II (zvE < 45.000 Euro) |
+ 1.000 Euro |
+ 1.000 Euro |
|
Kinderbonus (je Kind, max. 2) |
+ 500 Euro |
+ 500 Euro |
|
Maximalförderung |
6.000 Euro |
4.500 Euro |
-
Die Basisförderung steht allen Antragsberechtigten zu.
-
Liegt das durchschnittliche zvE des Haushalts unter 60.000 Euro, kommt ein erster Sozialbonus von 1.000 Euro hinzu.
-
Liegt es sogar unter 45.000 Euro, gibt es weitere 1.000 Euro.
-
Für jedes Kind unter 18 Jahren erhöht sich die Förderung zusätzlich um 500 Euro. Es werden maximal zwei Kinder berücksichtigt. Maßgeblich ist das Alter der Kinder zum Zeitpunkt der Fahrzeugzulassung.
Wo beantragt man die E-Auto-Prämie?
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital über das Portal der Förderzentrale Deutschland, das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) administriert wird. Voraussetzung ist eine BundID mit dem Vertrauensniveau »hoch«. Dieses lässt sich entweder über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises (eID) oder über ein ELSTER-Zertifikat erreichen.
Folgende Unterlagen werden für den Antrag benötigt:
-
die beiden letzten Einkommensteuerbescheide (nicht älter als drei Jahre)
-
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des geförderten Fahrzeugs
-
ggf. Kindergeldnachweis
-
BundID mit hohem Vertrauensniveau
Der Antrag muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeugs gestellt werden. Außerdem gilt eine Mindesthaltedauer von 36 Monaten: Das Fahrzeug muss mindestens drei Jahre auf die antragstellende Person zugelassen bleiben, auch bei Leasing. Die Auszahlung der Prämie erfolgt nach erfolgreicher Prüfung durch das BAFA direkt auf das Konto.
Steuerbescheid für die E-Auto-Förderung
Ohne Einkommensteuerbescheid gibt es keinen Nachweis über das zu versteuernde Einkommen – und ohne diesen Nachweis keine Förderung. Das klingt zunächst banal, hat aber weitreichende Konsequenzen. Denn nicht jeder gibt eine Steuererklärung ab. Betroffen sind insbesondere:
-
Ledige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Steuerklasse I ohne Nebeneinkunfte (das ist die klassische Gruppe der Nicht-Pflichtveranlagten)
-
Rentnerinnen und Rentner, deren Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen oder die aus anderen Gründen nicht zur Abgabe verpflichtet sind
-
Berufseinsteiger und Studierende, die noch nie eine Steuererklärung eingereicht haben
-
Geringverdienende und Teilzeitkräfte, für die bisher kein Grund zur Abgabe bestand
-
Ehepaare in Steuerklasse IV/IV ohne weitere Einkünfte, die bislang freiwillig auf die Abgabe verzichtet haben
All diese Personen haben eines gemeinsam: Es existieren keine oder nicht genügend aktuelle Steuerbescheide, um den Förderantrag zu stellen.
Wie lässt sich das Problem lösen? Der wichtigste Hebel ist die freiwillige Abgabe von Steuererklärungen. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die sogenannte Antragsveranlagung nutzen und Steuererklärungen bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen. Im Jahr 2026 ist das noch für die Steuerjahre 2022, 2023, 2024 und 2025 möglich. Damit lassen sich die beiden benötigten Steuerbescheide nachträglich beschaffen.
Für Rentnerinnen und Rentner, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, gibt es eine Ausnahme: Statt der Steuerbescheide kann alternativ eine Rentenbezugsbescheinigung vorgelegt werden.
Durch die freiwillige Abgabe entsteht keine dauerhafte Abgabepflicht. Niemand wird allein wegen der E-Auto-Förderung gesetzlich verpflichtet, künftig jedes Jahr eine Steuererklärung einzureichen. Die Abgabe bleibt freiwillig.
Ein praktischer Aspekt, der leicht übersehen wird: Zwischen der Abgabe einer Steuererklärung und dem Erhalt des Bescheids vergehen in der Regel mehrere Wochen, manchmal auch Monate. Wer die E-Auto-Prämie beantragen möchte und noch keine Steuerbescheide hat, sollte die Steuererklärung daher so früh wie möglich einreichen. Andernfalls droht eine erhebliche Verzögerung beim Förderantrag. oder im schlimmsten Fall das Verpassen der Antragsfrist von zwölf Monaten nach Zulassung.
Die elektronische Abgabe über ELSTER beschleunigt die Bearbeitung beim Finanzamt in der Regel deutlich gegenüber einer Abgabe in Papierform.
Datenschutz: Steuerbescheid schwärzen
Der Steuerbescheid enthält deutlich mehr Informationen, als das BAFA für die Prüfung des Förderantrags benötigt. Das BAFA weist in einem eigenen Merkblatt ausdrücklich darauf hin, dass alle nicht benötigten Angaben vor dem Upload geschwärzt oder abgedeckt werden sollten.
Offizielles Merkblatt zum Schwärzen personenbezogener Daten im Steuerbescheid und im Kindernachweis auf der Webseite der BAFA. Im Dokument sind auch Beispiele für einen geschwärzten Steuerbescheid abgebildet.
Für die Prüfung der Fördervoraussetzungen werden aus dem Steuerbescheid ausschließlich folgende Angaben benötigt:
-
Adressat des Steuerbescheids
-
Steuer-Identifikationsnummer
-
Datum und Steuerjahr
-
Höhe des zu versteuernden jährlichen Einkommens
-
Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder unter 18 Jahren
Alles andere (zum Beispiel Angaben zu einzelnen Einkunftsarten, Sonderausgaben, Kirchensteuer oder außergewöhnlichen Belastungen) kann, darf und sollte geschwärzt werden.
Die Schwärzungen sollten niemals auf dem Originalbescheid vorgenommen werden, sondern auf einer Kopie oder einem Scan. Hochgeladen werden dürfen ausschließlich PDF-Dateien mit einer maximalen Größe von 5 MB pro Datei. Es empfiehlt sich zudem, nur die Seiten des Bescheids einzureichen, die tatsächlich relevante Angaben enthalten.
Digitale Identifikation für die E-Auto-Prämie
Neben den Steuerbescheiden stellt auch die digitale Identifikation für manche Antragsteller eine Herausforderung dar. Der Förderantrag läuft ausschließlich online und setzt eine BundID mit dem Vertrauensniveau »hoch« voraus. Dafür gibt es zwei Wege: die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises (eID) oder ein ELSTER-Zertifikat.
Wer bisher weder ELSTER nutzt noch die eID-Funktion des Personalausweises aktiviert hat, steht hier vor einer zusätzlichen Barriere: Die eID-Funktion muss vorab im Bürgeramt freigeschaltet werden; für die Nutzung wird außerdem ein NFC-fähiges Smartphone oder ein Kartenlesegerät benötigt.
Wer bereits ELSTER für die Steuererklärung nutzt, hat es deutlich einfacher: Das ELSTER-Zertifikat kann direkt für die BundID verwendet werden.
Weitere Steuervorteile rund ums Elektroauto
Die Kaufprämie ist nur einer von mehreren finanziellen Vorteilen, die der Staat für Elektrofahrzeuge bereithält. Ein Überblick über die wichtigsten zusätzlichen Vergünstigungen:
Kfz-Steuerbefreiung bis 2035
Reine Elektroautos, die bis Ende 2030 erstmals zugelassen werden, sind bis zu zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befreit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Diese Regelung wurde im Rahmen des aktuellen Förderprogramms verlängert und gilt unabhängig davon, ob eine Kaufprämie beantragt wird.
Günstige Dienstwagenbesteuerung
Für elektrische Firmenwagen gilt die sogenannte 0,25-Prozent-Regel: Wer einen E-Dienstwagen auch privat nutzt, versteuert den geldwerten Vorteil mit nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises statt mit einem Prozent wie bei Verbrennern. Diese Vergünstigung gilt für Fahrzeuge mit einem Listenpreis von bis zu 100.000 Euro. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Dienstwagen bedeutet das eine erhebliche monatliche Ersparnis bei der Lohnsteuer.
Turboabschreibung für Unternehmen
Betriebe, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 in reine E-Fahrzeuge investieren, können die sogenannte Turboabschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG nutzen. Im Anschaffungsjahr lassen sich damit bis zu 75 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich absetzen. In den Folgejahren sinkt der Satz auf 10 Prozent (2. Jahr), 5 Prozent (3. und 4. Jahr), 3 Prozent (5. Jahr) und 2 Prozent (6. Jahr). Diese beschleunigte Abschreibung ist eine Alternative zur klassischen linearen oder degressiven Abschreibung, kann aber nicht mit der 40-prozentigen Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kombiniert werden.
THG-Quote: Jährliche Prämie für E-Auto-Besitzer
Unabhängig von der Kaufprämie können Halterinnen und Halter eines reinen Elektroautos ihre Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) an quotenpflichtige Unternehmen verkaufen. Dafür gibt es je nach Anbieter und Marktlage eine jährliche Prämie von etwa 250 bis 450 Euro pro Jahr.
Rechenbeispiel zu E-Auto-Kaufprämie
Ein Ehepaar lebt in einer mittelgroßen Stadt, hat zwei Kinder im Alter von 8 und 12 Jahren und ein gemeinsames zu versteuerndes Haushaltseinkommen von durchschnittlich 52.000 Euro. Im März 2026 kauft die Familie ein reines Elektroauto.
Die Förderung berechnet sich wie folgt:
-
Basisförderung (BEV): 3.000 Euro
-
Sozialbonus I (zvE unter 60.000 Euro): + 1.000 Euro
-
Sozialbonus II (zvE unter 45.000 Euro): entfällt
-
Kinderbonus (2 Kinder × 500 Euro): + 1.000 Euro
-
Gesamtförderung: 5.000 Euro
Hinzu kommen die Kfz-Steuerbefreiung für bis zu zehn Jahre und die Möglichkeit, die THG-Quote jährlich zu verkaufen. In Summe ergibt sich über die Haltedauer ein finanzieller Vorteil, der deutlich über die reine Kaufprämie hinausgeht.
Zum Vergleich: Ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder mit einem zvE von 38.000 Euro, der das gleiche E-Auto kauft, erhält sogar die volle Förderung von 6.000 Euro (bestehend aus 3.000 Euro Basis, 1.000 Euro Sozialbonus I und 1.000 Euro Sozialbonus II). Da keine Kinder vorhanden sind, entfällt der Kinderbonus – dafür greifen beide Sozialstufen.
Checkliste: Bin ich förderberechtigt?
☐ Das Fahrzeug ist ein Neuwagen mit rein batterieelektrischem Antrieb, Range-Extender, Plug-in-Hybrid oder Brennstoffzellenantrieb.
☐ Das Fahrzeug wurde ab dem 1. Januar 2026 erstmals in Deutschland zugelassen.
☐ Die antragstellende Person ist eine Privatperson (kein Unternehmen, kein Verein).
☐ Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen liegt bei maximal 80.000 Euro (bzw. bis zu 90.000 Euro bei zwei oder mehr Kindern unter 18 Jahren).
☐ Es liegen zwei aktuelle Einkommensteuerbescheide vor, die nicht älter als drei Jahre sind.
☐ Eine BundID mit dem Vertrauensniveau »hoch« ist vorhanden (eID oder ELSTER-Zertifikat).
☐ Der Antrag wird innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstzulassung gestellt.
☐ Das Fahrzeug bleibt mindestens 36 Monate auf die antragstellende Person zugelassen.
☐ Bei Plug-in-Hybriden oder Range-Extendern: Das Fahrzeug stößt maximal 60 g CO₂/km aus oder fährt mindestens 80 km rein elektrisch – und die Zulassung erfolgt bis spätestens 30. Juni 2027.
Sind alle Punkte erfüllt, steht dem Förderantrag nichts im Weg.
Wichtige Links zur E-Auto-Förderung
-
Förderzentrale Deutschland – BAFA-Antragsportal: https://www.foerderzentrale-deutschland.de
-
BAFA – Fördervoraussetzungen im Detail: https://www.bafa.de
-
Bundesumweltministerium – Informationen zum Förderprogramm: https://www.bmuv.de
-
ELSTER – Elektronische Steuererklärung: https://www.elster.de
-
BundID – Digitale Identität einrichten: https://id.bund.de
FAQ: Häufige Fragen zur E-Auto-Förderung 2026
Gilt die Förderung auch für Gebrauchtwagen?
Nein. Gefördert werden ausschließlich Neuwagen, die ab dem 1. Januar 2026 erstmals in Deutschland zugelassen werden. Das Bundesumweltministerium will frühestens 2027 prüfen, ob eine Förderung für Gebrauchtwagen eingeführt wird.
Können auch Selbstständige oder Unternehmen die Kaufprämie beantragen?
Nein. Die neue Kaufprämie richtet sich ausschließlich an Privatpersonen. Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Stiftungen sind nicht antragsberechtigt. Für gewerbliche Nutzer gibt es jedoch andere steuerliche Vorteile, etwa die Turboabschreibung und die günstige Dienstwagenbesteuerung.
Was passiert, wenn keine zwei Steuerbescheide vorliegen?
Ohne zwei aktuelle Einkommensteuerbescheide kann der Förderantrag nicht gestellt werden. In diesem Fall müssen zunächst rückwirkend Steuererklärungen abgegeben werden – das ist freiwillig bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Für Rentnerinnen und Rentner ohne Abgabepflicht kann alternativ eine Rentenbezugsbescheinigung akzeptiert werden.
Entsteht durch die freiwillige Steuererklärung eine dauerhafte Abgabepflicht?
Nein. Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, wird dadurch nicht automatisch in den Folgejahren zur Abgabe verpflichtet. Die Abgabe bleibt für jedes Jahr einzeln freiwillig – vorausgesetzt, es liegt kein anderer Pflichtveranlagungsgrund vor.
Wie wird das Haushaltseinkommen bei Ehepaaren ermittelt?
Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen herangezogen. Maßgeblich ist der Durchschnitt aus den beiden aktuellsten Steuerbescheiden. Bei getrennter Veranlagung werden die Einkommen beider Partner addiert.
Wird die Förderung auf den Kaufpreis angerechnet oder separat ausgezahlt?
Die Prämie wird nicht vom Kaufpreis abgezogen, sondern nach erfolgreicher Prüfung des Antrags durch das BAFA direkt auf das Bankkonto ausgezahlt. Der volle Kaufpreis ist also zunächst selbst zu finanzieren.
Ist die E-Auto-Prämie steuerpflichtig?
Die Kaufprämie ist ein staatlicher Zuschuss und stellt grundsätzlich keine steuerpflichtige Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes dar – jedenfalls nicht bei Privatpersonen, die das Fahrzeug im Privatvermögen halten.
Wie lange dauert es vom Antrag bis zur Auszahlung?
Eine verbindliche Bearbeitungsdauer nennt das BAFA nicht. Erfahrungsgemäß ist bei vollständigen Unterlagen mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen zu rechnen. Verzögerungen können entstehen, wenn Unterlagen fehlen oder nachgefordert werden müssen, zum Beispiel weil die Steuerbescheide noch nicht vorliegen.
Hintergrund: Warum werden E-Autos gefördert?
Am 17. Dezember 2023 endete der sogenannte Umweltbonus abrupt. Auslöser war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das den Bundeshaushalt in Frage stellte und zu massiven Einsparungen zwang. Danach gab es über zwei Jahre lang keine staatliche Kaufprämie für Elektroautos.
Im Herbst 2025 beschloss die Bundesregierung, ein neues Förderprogramm aufzulegen. Ziel ist es, den Umstieg auf klimaneutrale Mobilität zu beschleunigen und Elektroautos für breitere Bevölkerungsschichten bezahlbar zu machen. Im Unterschied zum alten Umweltbonus ist die neue Förderung sozial gestaffelt: Haushalte mit niedrigerem Einkommen erhalten höhere Zuschüsse. Unternehmen sind von der Kaufprämie ausgeschlossen; antragsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen.
Für das Programm stehen insgesamt drei Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) bereit. Laut Bundesumweltministerium reicht dieses Budget für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029. Seit dem 19. Mai 2026 können Anträge online über das Portal der Förderzentrale Deutschland gestellt werden. Die Förderung gilt rückwirkend für alle Neuwagen, die seit dem 1. Januar 2026 erstmals in Deutschland zugelassen wurden.
(MB)