Bürokratieentlastungsgesetz III: Das ist geplant

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Bürokratieabbau hat sich die Große Koalition für die laufende Legislaturperiode auf die Fahnen geschrieben. Bisher ist allerdings nicht viel passiert... Inzwischen liegt aber immerhin ein sogenanntes Eckpunktepapier aus dem Wirtschaftsministerium vor.

Im Eckpunktepapier nennt das Bundeswirtschaftsministerium die Prioritäten für ein Bürokratieentlastungsgesetz III und bekräftigt seinen Wunsch, das Steuerrecht entbürokratisieren und die Digitalisierung konsequent nutzen zu wollen.

Erleichterungen im Steuerrecht sollen durch die folgenden Änderungen erreicht werden:

  • Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Handelsrecht und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre,

  • Überarbeitung der Abschreibungstabellen (die aus dem Jahr 2000 stammen), dabei insbesondere eine Verkürzung der Abschreibungsdauer für digitale Investitionsgüter,

  • Vierteljährliche statt monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung für Gründer,

  • Anhebung der Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung auf 600.000 Euro zur Harmonisierung mit der Buchführungsgrenze der Abgabenordnung,

  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro und Abschaffung der Sammelposten,

  • Einführung eines Verrechnungsmodells bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer,

  • Einführung einer objekt-/sachbezogenen Freigrenze für betriebliche Geschenkaufwendungen und

  • Harmonisierung der Meldefristen der Zusammenfassenden Meldung und der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Neben diesen Maßnahmen steht die Nutzung der Digitalisierung im Fokus des Entbürokratisierungsgesetzes III. Konkret schlägt das Bundeswirtschaftsministerium hier vor:

  • Einführung einer einheitlichen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, bei der der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit direkt vom Arzt oder von der Krankenkasse an den Arbeitgeber übermittelt wird.

  • Registermodernisierung und Reduzierung der Statistikpflichten; diskutiert wird hier beispielsweise die Schaffung eines Basisregisters zusammen mit einer einheitlichen Wirtschaftsidentifikationsnummer: Im Basisregister sollen Unternehmensstammdaten gespeichert werden, sodass diese Daten von den Verwaltungen und der Statistik im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnis direkt abgerufen werden können.

  • Meldescheine im Hotelgewerbe digitalisieren: Durch die Möglichkeit einer elektronischen Unterzeichnung für inländische Gäste (deutsche Staatsbürger, die in Deutschland Urlaub machen) und die elektronische Aufbewahrung würde für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe der erhöhte Aufwand entfallen, der aus der handschriftlichen Unterzeichnung und den Kosten für die Archivierung resultiert. Die Teilnahme soll für die Betriebe freiwillig sein.

  • Doppelmeldungen zur Berufsgenossenschaft abschaffen und Finanzämter an das elektronische Verfahren anschließen

  • Streichung der Auftraggeberhaftung für den Mindestlohn bei Ausnahme der für Schwarzarbeit/illegale Beschäftigung anfälligen Branchen sowie für in diesen Branchen von Zeitarbeitsunternehmen überlassene Arbeitnehmer.

  • Anhebung und Dynamisierung der Minijob-Grenze: Vorgeschlagen wird die Anhebung der Verdienstgrenze auf 500 Euro, was eine Arbeitszeit von 55 Stunden/Monat ermöglichen würde (gerechnet auf Basis des Mindestlohns von 9,35 Euro ab 01.01.2020). Die Verdienstgrenze soll dann an die Mindestlohnentwicklung gekoppelt werden, sodass bei einer Erhöhung des Mindestlohns mehr Stunden gearbeitet werden dürfen, ohne die Verdienstgrenze zu reißen.

  • Absenkung der Entgeltgrenze, ab welcher die Pflicht zur Dokumentation der regulären Arbeitszeit entfällt, per Verordnung auf einheitlich brutto 2.000 Euro Monat.

Unsere Meinung dazu: Der ganz große Wurf ist das nicht, insbesondere hinsichtlich der Vereinfachungen im Steuerrecht. Aber insgesamt gehen die Vorschläge und Ideen auf jeden Fall in die richtige Richtung.

Beispiel Sammelposten: Über dessen Beibehaltung hatten wir uns nach der Anhebung der GWG-Grenze auf 800 Euro bereits gewundert: Wozu dann noch einen Sammelposten, wenn dieser nur 200 Euro darüber liegt? Wir werden das umständliche Konstrukt der Poolabschreibung im Sammelposten sicher nicht vermissen.

Insgesamt sind wir gespannt, welche Vorschläge es in einen Gesetzesentwurf schaffen – und was am Ende des Gesetzgebungsverfahrens tatsächlich übrig bleibt!

Für alle, die sich jetzt fragen, was in den ersten beiden Bürokratieentlastungsgesetzen geregelt wurde, hier eine kurze Zusammenfassung:

Mit dem Ersten Bürokratieentlastungsgesetz wurden zum 1.1.2016 unter anderem

  • die Grenzwerte für die Buchführungspflicht erhöht,

  • die Gültigkeit des Faktorverfahrens bei Lohnsteuerklasse IV auf zwei Jahre verlängert,

  • die Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte angehoben und

  • die Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete reduziert.

Wesentliche Inhalte des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes waren:

  • Verkürzung der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine,

  • Anhebung der Kleinbetragsgrenze bei Rechnungen auf 250 Euro (rückwirkend zum 1.1.2017),

  • Erhöhung der Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen auf 5.000 Euro (rückwirkend zum 1.1.2017),

  • Erleichterte Aufzeichnungspflichten bei der GWG-Sofortabschreibung für Anschaffungen ab dem 1.1.2018.

Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurde am 5.7.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet, der überwiegende Teil der Neuregelungen trat rückwirkend zum 1.1.2017 in Kraft.

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