Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

Wenn Sie schon unterjährig von einem Lohnsteuer-Freibetrag profitieren möchten, z. B. aufgrund von Fahrten zur Arbeit, vorliegender Behinderungen, laufender Kinderbetreuungskosten, Unterhaltszahlungen etc., müssen Sie einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.

Sie können den Antrag auch mithilfe der kostenlosen Testversion unserer Steuersoftware »SteuerSparErklärung« stellen. Diese Version steht Ihnen für Mac und PC zur Verfügung.

Wofür gibt es eine Lohnsteuer-Ermäßigung?

Mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung können Sie für verschiedene steuerliche Abzugsbeträge und für Ihre voraussichtlichen Aufwendungen einen Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen. Der Freibetrag wird vom Finanzamt als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gebildet, in der ELStAM-Datenbank gespeichert und dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt.

Lohnsteuer-Freibetrag: So wirkt er sich auf Ihr Gehalt aus

Bei der Gehaltsabrechnung kürzt der Arbeitgeber Ihren Bruttoarbeitslohn um den monatlichen Freibetrag und berechnet nur vom gekürzten Bruttoarbeitslohn Lohnsteuer. So zahlen Sie schon während des Jahres weniger Lohnsteuer und auch weniger Solidaritätszuschlag sowie ggf. weniger Kirchensteuer und erhöhen damit Ihr Nettogehalt!

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung: Frist

Für den Antrag beim Finanzamt müssen Sie das amtliche Formular »Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung« verwenden. Den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das kommende Jahr können Sie frühestens ab 1. Oktober stellen (§ 39a Abs. 2 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz - EStG). Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner füllen den Antrag gemeinsam aus.

Am besten stellen Sie den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung noch vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres oder spätestens im Januar. Dann zahlen Sie bereits ab Januar weniger Lohnsteuer (§ 39a Abs. 2 Satz 7 EStG).

Sie dürfen aber auch noch später während des Kalenderjahres bis zum 30. November den Antrag stellen oder mit einem erneuten Antrag einen höheren Freibetrag berücksichtigen lassen (§ 39a Abs. 2 Satz 3 EStG). Dann zahlen Sie zumindest für alle Folgemonate weniger Lohnsteuer.

Formulare für den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

Das Formular »Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung« müssen Sie in jedem Fall ausfüllen.

Möchten Sie für Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen oder die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen bzw. energetische Maßnahmen einen Freibetrag beantragen oder Angaben zur Berücksichtigung von Kindern beim Lohnsteuerabzug machen, müssen Sie den oder die entsprechenden Anlage-Vordruck(e) ausfüllen und dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beifügen.

Hierzu gibt es vier verschiedene Anlage-Vordrucke:

  • die Anlage Kinder;

  • die Anlage Werbungskosten. Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner tragen ihre Werbungskosten jeweils in einer eigenen Anlage Werbungskosten ein;

  • die Anlage Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und

  • die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen/Energetische Maßnahmen. 

Wie bei der Steuererklärung müssen Sie nur die Anlage(n) ausfüllen, die Sie für Ihren Freibetrag benötigen. Die Anzahl der jeweils beigefügten Anlage(n) tragen Sie in den Zeilen 1 und 2 des Hauptvordrucks ein.

Wie lange gilt der Lohnsteuer-Freibetrag?

Grundsätzlich gilt der Freibetrag für die Dauer eines Kalenderjahres und muss deshalb mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung jährlich neu beantragt werden, damit das Finanzamt auch im Folgejahr dem Arbeitgeber den Freibetrag elektronisch zum Abruf bereitstellt.

Sie können aber beantragen, dass der Freibetrag für bis zu zwei Kalenderjahre gelten soll. Hierzu kreuzen Sie auf der Vorderseite des Antrages auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Hauptvordruck) das Kästchen in der Zeile 21 an. Der Ehepartner kann dies entsprechend in Zeile 22 beantragen.

Innerhalb der zwei Kalenderjahre können Sie eine Änderung des Freibetrags beantragen, wenn sich die für den Freibetrag maßgeblichen Verhältnisse zu Ihren Gunsten ändern. Ändern sie sich zu Ihren Ungunsten (z. B. Wegfall einer doppelten Haushaltsführung), sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen.