Finanzamt passt nicht auf – und der Steuerzahler hat das Nachsehen

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Das Finanzamt kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Voraussetzung dabei ist, dass es ausgeschlossen sein muss, dass tatsächlich eine rechtliche Würdigung stattgefunden hat. Scherzhaft sagt man daher, dass sich der Finanzbeamte nichts gedacht haben darf.

Geregelt ist dies in § 129 AO, der die Überschrift Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts trägt.

In einem vor dem FG Köln verhandelten Fall hatte nun ein Steuerpflichtiger seine Erklärung wohlgemerkt vollkommen richtig abgegeben, jedoch war auf Seiten des Finanzamtes aufgrund einer falschen Eingabe für die maschinelle Verarbeitung ein Fehler unterlaufen. Insoweit dürfte tatsächlich noch (!) eine offenbare Unrichtigkeit gegeben sein, bei der ein materiell-rechtlicher Gedankengang des Sachbearbeiters nicht stattgefunden hat.

Der Weg der Veranlagung ging im Finanzamt jedoch noch weiter. So wurde der Fall dann durch die Qualitätssicherungsstelle sowie durch die Sachgebietsleitung geprüft und für in Ordnung befunden, was auch durch Abzeichnung der Prüfung dokumentiert wurde. Spätestens hier sollte sich beim Finanzamt jemand etwas gedacht haben.

Dennoch berief sich der Fiskus vor Gericht auf eine offenbare Unrichtigkeit. Anders ausgedrückt: Das Finanzamt ging davon aus, dass sich weder die Qualitätssicherungsstelle noch die Sachgebietsleitung bei der inhaltlichen Prüfung des Steuerfalls etwas gedacht hatten (FG Köln, Urteil vom 14.6.2018, Az. 15 K 271/16; Az. der Revision beim BFH: IX R 23/18).

Im Ergebnis ist die Entscheidung des Finanzgerichtes Köln empörend. So ist es zwar vorstellbar, dass auch bei einer Prüfung durch drei Personen allen drei Personen der selbe Fehler unterläuft, allerdings muss dann vorausgesetzt werden, dass sowohl auf der Ebene der Qualitätssicherung als auch auf der Ebene der Sachgebietsleitung eine materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhaltes stattgefunden hat. In diesem Fall liegt keine offenbare Unrichtigkeit mehr vor, da unterstellt werden muss, dass sich beide bei der Würdigung des Falles etwas gedacht haben.

Aber nicht nur die Tatsache, dass trotz Qualitätssicherungsstelle und abschließender Sichtung der Sachgebietsleitung hier im Finanzamt offensichtlich qualitativ mindere Arbeit geleistet wurde, ist empörend, vielmehr soll am Ende auch noch der Steuerpflichtige (der in seiner Einkommensteuererklärung alles richtig gemacht hat) der Dumme sein.

Das letzte Wort wird jetzt also der BFH haben. Sollte in diesem Fall jedoch tatsächlich noch eine offenbare Unrichtigkeit gegeben sein, könnte man sich die Frage stellen, wann sich das Finanzamt bei seiner Arbeit überhaupt etwas denken muss.

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