Zukunftssicherungsleistungen
Zukunftssicherungsleistungen sind Ausgaben des Arbeitgebers, die bei
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Krankheit,
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Unfall,
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Invalidität oder
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Tod
den Arbeitnehmer oder dem Arbeitnehmer nahestehende Personen absichern. Hierzu gehören die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge unterliegen keiner Besteuerung.
Wurde der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, dann sind auch folgende Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmer steuerfrei: Aufwendungen für
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eine Lebensversicherung,
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die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
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eine öffentlich-rechtliche Versicherung- oder Versorgungseinrichtung in seiner Berufsgruppe.
Die Steuerfreiheit wird jedoch nur gewährt, wenn die Zuschüsse die Hälfte der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 EStG
R 3.62 LStR
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.