Zugewinngemeinschaft
Eheleute leben im bürgerlich-rechtlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, falls der Ehevertrag nichts anders bestimmt.
Eine Zugewinngemeinschaft kann durch den Tod eines Partners oder durch Scheidung beendet werden. Stirbt ein Ehepartner und wurde der Zugewinn durch Vermögensübertragung zu Lebzeiten nicht ausgeglichen, so wird der Ausgleichsbetrag nicht mit Erbschaftsteuer belastet. Gleiches gilt bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung. Denn wird die Ehe beendet, fällt für den Ausgleichsbetrag keine Schenkungsteuer an.
Das in die Zugewinngemeinschaft eingebrachte und später erworbene Vermögen der Ehegatten wird mit der Heirat bzw. zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen der Ehegatten. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen in eigener Regie. Zudem unterliegen die Ehepartner gewissen Verfügungsbeschränkungen. So kann nicht ein Ehepartner allein über das gesamte Vermögen oder über einzelne Haushaltsgegenstände verfügen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 1363 Abs. 1 BGB
§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB
§§ 1364 ff. BGB

Volljährige Kinder: Alles zu Freibeträgen, Kindergeld und Erwerbstätigkeit
Der 18. Geburtstag ist nicht nur für Ihr Kind ein wichtiges Ereignis. Denn für Sie als Eltern beginnt jetzt steuerlich ein neuer Abschnitt. Bisher gab es die staatliche Förderung durch Kindergeld, Freibeträge für Kinder und davon abhängige steuerrechtliche Vergünstigungen ohne besondere Voraussetzungen.