Zugewinngemeinschaft
Eheleute leben im bürgerlich-rechtlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, falls der Ehevertrag nichts anders bestimmt.
Eine Zugewinngemeinschaft kann durch den Tod eines Partners oder durch Scheidung beendet werden. Stirbt ein Ehepartner und wurde der Zugewinn durch Vermögensübertragung zu Lebzeiten nicht ausgeglichen, so wird der Ausgleichsbetrag nicht mit Erbschaftsteuer belastet. Gleiches gilt bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung. Denn wird die Ehe beendet, fällt für den Ausgleichsbetrag keine Schenkungsteuer an.
Das in die Zugewinngemeinschaft eingebrachte und später erworbene Vermögen der Ehegatten wird mit der Heirat bzw. zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen der Ehegatten. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen in eigener Regie. Zudem unterliegen die Ehepartner gewissen Verfügungsbeschränkungen. So kann nicht ein Ehepartner allein über das gesamte Vermögen oder über einzelne Haushaltsgegenstände verfügen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 1363 Abs. 1 BGB
§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB
§§ 1364 ff. BGB

Ich will die Scheidung!
Leider schweben viele Ehepaare nicht für immer auf „Wolke 7“. Die durchschnittliche Dauer einer Ehe beträgt nicht einmal 15 Jahre. Nicht nur persönliche Enttäuschungen und Verletzungen belasten, sondern auch die rechtlichen und finanziellen Probleme. Dieser Ratgeber hilft Ihnen, wenn es in Ihrer Ehe kriselt und eine Scheidung bevorsteht. Anhand konkreter Beispiele wird die Rechtslage verdeutlicht. Außerdem wollen wir Sie mit den „12 größten Irrtümern bei Trennung und Scheidung“ und „5 schmutzigen Tricks im Rosenkrieg“ vor rechtlichen und finanziellen Nachteilen bewahren.