Zugewinngemeinschaft
Eheleute leben im bürgerlich-rechtlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, falls der Ehevertrag nichts anders bestimmt.
Eine Zugewinngemeinschaft kann durch den Tod eines Partners oder durch Scheidung beendet werden. Stirbt ein Ehepartner und wurde der Zugewinn durch Vermögensübertragung zu Lebzeiten nicht ausgeglichen, so wird der Ausgleichsbetrag nicht mit Erbschaftsteuer belastet. Gleiches gilt bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung. Denn wird die Ehe beendet, fällt für den Ausgleichsbetrag keine Schenkungsteuer an.
Das in die Zugewinngemeinschaft eingebrachte und später erworbene Vermögen der Ehegatten wird mit der Heirat bzw. zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen der Ehegatten. Vielmehr verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen in eigener Regie. Zudem unterliegen die Ehepartner gewissen Verfügungsbeschränkungen. So kann nicht ein Ehepartner allein über das gesamte Vermögen oder über einzelne Haushaltsgegenstände verfügen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 1363 Abs. 1 BGB
§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB
§§ 1364 ff. BGB
Heiraten? Ja – Nein – Vielleicht
Wenn sich zwei Menschen entscheiden, ihr Leben gemeinsam zu verbringen, dann ist das meist eine emotionale Entscheidung. Zu heiraten oder ohne Eheschließung zusammenzuleben ist allerdings auch eine grundlegende Entscheidung. Bei der Ehe ist vieles zwar gesetzlich geregelt, aber die wenigsten wissen, was das konkret bedeutet. Auch viele unverheiratete Lebenspartner sind über ihre rechtliche Lage nicht informiert. Vieles muss bei unverheirateten einvernehmlich geregelt werden, was häufig zulasten des schwächeren Partners geht. Es lohnt sich also in beiden Fällen zu wissen, wie die Rechtslage ist.