Zugewinnausgleich
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen bei Beendigung einer Ehe das Anfangsvermögen übersteigt. Dabei ist das Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehepartner nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gehört. Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft gehört. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, steht die Hälfte des Überschusses jeweils dem anderen Ehegatten als Ausgleich zu.
Der Zugewinnausgleich entsteht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde und die Ehe per Scheidung oder beim Tod eines Partners beendet wird. Gleiches gilt, wenn kein Güterstand vereinbart worden war. Dann wird per Gesetz vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgegangen. Ein Zugewinnausgleich muss auch erfolgen, wenn erst nachträglich (während der Ehe) der Güterstand der Gütertrennung zwischen den Ehepartnern vereinbart wird.
Der eherechtliche Zugewinnausgleich (seit 1.1.2009 auch der Zugewinnausgleich bei eingetragener Lebenspartnerschaft) unterliegt nicht der Erbschaftsteuer und nicht der Schenkungsteuer. Die Zugewinngemeinschaft kann auch rückwirkend vereinbart werden. Hierzu auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.6.2006, Aktenzeichen: 4 K 7107/02 Erb.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§§ 1373 bis 1390 BGB

Heiraten? Ja – Nein – Vielleicht
Wenn sich zwei Menschen entscheiden, ihr Leben gemeinsam zu verbringen, dann ist das meist eine emotionale Entscheidung. Zu heiraten oder ohne Eheschließung zusammenzuleben ist allerdings auch eine grundlegende Entscheidung. Bei der Ehe ist vieles zwar gesetzlich geregelt, aber die wenigsten wissen, was das konkret bedeutet. Auch viele unverheiratete Lebenspartner sind über ihre rechtliche Lage nicht informiert. Vieles muss bei unverheirateten einvernehmlich geregelt werden, was häufig zulasten des schwächeren Partners geht. Es lohnt sich also in beiden Fällen zu wissen, wie die Rechtslage ist.