Witwenrente
Eine Witwenrente bzw. eine Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Steuerfrei sind Witwenrenten an Kriegswitwen nach dem Bundesbesoldungsgesetz. .
Mit Urteil (Aktenzeichen: III 214/05(2)) vom 14.02.2006 hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass der Kapitalwert einer Witwenrente erbschaftsteuerpflichtig, wenn der Ehemann und frühere Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund seiner Beteiligungsquote ein beherrschende Stellung inne hatte. Eine endgültige Entscheidung durch den Bundesfinanzhof erging am 16.1.2008 (Aktenzeichen beim BFH: II R 30/06), wonach die Erbschaftsteuerpflicht ebenfalls grundsätzlich bestätigt wurde. Lediglich der Zeitpunkt der Steuerentstehung richtet sich nach der Fälligkeit des Rentenanspruchs und nicht nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Rentenforderung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 EStG
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