Waisenrente
Eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird wie eine Leibrente besteuert.
Nicht das Lebensalter (wie noch bis Ende 2004), sondern das Jahr des Rentenbeginns entscheidet über die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Rente. Dieser Anteil steigt für Neurentner an (schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung).
Die folgenden gesetzlichen Renten werden in gleicher Weise schrittweise nachgelagert besteuert:
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gesetzliche Altersrenten,
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gesetzliche Erwerbsminderungsrenten,
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gesetzliche Hinterbliebenenrenten, z.B. Witwen- und Waisenrenten, Erziehungsrenten,
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die gesetzliche Rente für Bergleute.
Gesetze und Urteile (Quellen)
H 6a Abs. 9 EStH
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