Waisengeld

Waisengeld, das aus einem früheren Dienstverhältnis des Verstorbenen gezahlt wird, ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Je nach Staus des Kindes beträgt es 12 % für Halbwaisen, 20 % für Vollwaisen und 30 % für Unfallwaisen des letzten Ruhegehaltes.

Im Regelfall bleiben von diesen lohnsteuerpflichtigen Bezügen 22,4 %, jedoch maximal 2.184,– € (2016) steuerfrei. Die bezugsberechtigten Kinder des Waisengeldes werden steuerlich als Arbeitnehmer behandelt. Sie müssen daher eine Bescheinigung ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale vorlegen. Das Waisengeld unterliegt jedoch einer besonderen Lohnsteuertabelle.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 19 EStG

R 19.8 LStR

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