Vorlagepflicht

Die Finanzbehörde kann von den Beteiligten an Steuerrechtssachen und anderen Personen die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung verlangen. Dabei muss die Finanzbehörde mitteilen, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden.

Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden soll die Finanzbehörde jedoch erst dann verlangen, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.

Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit eine steuerliche Vergünstigung geltend gemacht wurde, oder wenn die Finanzbehörde eine Außenprüfung nicht durchführen will oder wegen der erheblichen steuerlichen Auswirkungen eine baldige Klärung für geboten hält.

Die Finanzbehörde kann die Vorlage der Urkunden an der Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an der Amtsstelle ungeeignet sind.

Zudem können die Finanzbehörden eine Vorlage von Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) verlangen, soweit dies erforderlich ist, um Feststellungen über ihre Beschaffenheit und ihren Wert zu treffen. Die Vorlage von Wertsachen darf nicht angeordnet werden, um nach unbekannten Gegenständen zu forschen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 97 AO

§ 100 AO

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #