Tausch
Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege eines Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes. Lag der Buchwert des Wirtschaftsgutes unter dem gemeinen Wert, kommt es mit dem Tausch zu einer Gewinnrealisierung.
Beispiel:
Ein Werkzeughändler tauscht bei einem Tischler eine Schleifmaschine gegen einen Bürotisch. Der Buchwert der Schleifmaschine betrug 500,– € und der gemeine Wert 700,– €. Der Buchwert des Bürotisches beträgt 600,– € und der gemeine Wert 750,– €.
Lösung: Die Anschaffungskosten für den Bürotisch betragen für den Werkzeughändler 750,00 € (gemeiner Wert). Der Buchwert der dafür hingegebenen Schleifmaschine ist hiervon abzuziehen. Somit erzielt der Werkzeughändler einen Veräußerungserlös von 250,00 €.
Demgegenüber entstehen dem Tischler Anschaffungskosten von 700,– €. Für den Tischler entsteht folgender Veräußerungsgewinn: 700,– € (gemeiner Wert der Schleifmaschine)./. 600,– € (Buchwert Bürotisch) = 100,– € (Veräußerungserlös).
Die im gemeinen Wert enthaltene Umsatzsteuer kann der Unternehmer als Vorsteuer geltend machen, wenn sie vom Tauschpartner ausgewiesen worden ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 EStG

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