Stillegungsprämien
Prämien, die für die Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzflächen auf Grund öffentlicher Förderprogramme gezahlt werden, sind nicht als Miet- und Pachtzinsen anzusehen und deshalb durch den Ansatz des Grundbetrags nach § 13a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) abgegolten (Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen). Sie unterliegen keiner besonderen Besteuerung. Die Höhe des Grundbetrags richtet sich nach dem Hektarwert der selbst bewirtschafteten Fläche.
Die Flächenstilllegung wurde 2009 abgeschafft.
SteuerSparErklärung (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).