Splittingtabelle
Grundsätzlich gilt für alle Steuerzahler der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 EStG.
Zusammen veranlagte Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können aber vom günstigeren Splittingtarif gemäß § 32a Abs. 5 EStG profitieren: Dabei wird die Einkommensteuer ermittelt, indem der auf die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehepartner entfallende und nach dem Grundtarif ermittelte Steuerbetrag verdoppelt wird. Der Splittingtarif ist also kein eigener Steuertarif, sondern leitet sich aus dem Grundtarif ab. Beide Tarife beruhen auf derselben Tarifformel.
Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Partner wird so geteilt (»gesplittet«), als ob jeder Partner die Hälfte erwirtschaftet hätte. Dadurch wird das zu versteuernde Einkommen vom höher verdienenden Partner auf den weniger verdienenden Partner verlagert und mit niedrigeren Steuersätzen besteuert. Je weiter die Einkünfte der Partner auseinanderliegen, umso größer ist der Splittingvorteil. Sind die Einkünfte beider Partner gleich hoch, gibt es keinen Splittingvorteil.
Die Entlastung tritt beim Splitting-Verfahren durch die Minderung der Progression ein. Das heißt: Der Steuersatz steigt langsamer und der Spitzensteuersatz wird erst später erreicht. Zudem wird beim Splitting-Verfahren der Grundfreibetrag zweimal berücksichtigt.
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