Sparkonto / im fremden Namen
Wer auf einen fremden Namen ein Sparkonto errichtet, muss gegenüber dem Kreditinstitut erklären, wer der Gläubiger der Spareinlagen ist. Errichtet zum Beispiel der Großvater für seinen Enkel ein Sparkonto, auf das er Einzahlungen leistet, muss er als Kontoeröffner und Zahlungsleistender gegenüber dem Kreditinstitut erklären, wer Inhaber des Kontos sein soll. Entweder bestimmt er sich selbst oder seinen Enkel (Dritter) zum Kontoinhaber. Dem Inhaber des Kontos werden dann die Kapitalerträge steuerlich zugerechnet.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 20 EStG
§ 43 EStG

Die Erbschaft
Dieser Ratgeber versetzt Sie in die Lage, Ihr Testament selbst zu erstellen. Um die notwendigen Entscheidungen zu treffen, sollten Sie die gesetzlichen Bestimmungen kennen und einige Regeln beachten. Durch Vorlagen und Textbausteine ist die Erstellung eines maßgeschneiderten letzten Willens nicht mehr schwer.