Sammelbeförderung
Die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug ist steuerfrei, wenn die Beförderung ausschließlich zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und seiner Arbeitsstätte erfolgt und die Sammelbeförderung für betriebliche Zwecke notwendig ist.
Von einer betrieblich notwendigen Sammelbeförderung ist auszugehen, wenn
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die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte,
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der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Arbeitsstätten oder an verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt wird,
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der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten Arbeitnehmer erfordert.
Bei einer steuerfreien Sammelbeförderung kann der Arbeitnehmer seit dem 01.01.2004 keine Entfernungspauschale mehr geltend machen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 32 EStG
R 3.32 LStR
Entfernungspauschale: Den Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen
In der Anlage N der Steuererklärung können Sie für jeden Kilometer, den Ihre Wohnung vom Arbeitsplatz entfernt liegt (Entfernungskilometer), eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Ab der Steuererklärung 2021 gibt es für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale. Für Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (z.B. Auszubildende) und deshalb keine Einkommensteuer zahlen, bringt diese Erhöhung keine finanzielle Steuerentlastung. Sie können deshalb eine sog. Mobilitätsprämie beantragen. Das gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.