Sammelbeförderung
Die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug ist steuerfrei, wenn die Beförderung ausschließlich zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und seiner Arbeitsstätte erfolgt und die Sammelbeförderung für betriebliche Zwecke notwendig ist.
Von einer betrieblich notwendigen Sammelbeförderung ist auszugehen, wenn
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die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte,
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der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Arbeitsstätten oder an verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets eingesetzt wird,
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der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten Arbeitnehmer erfordert.
Bei einer steuerfreien Sammelbeförderung kann der Arbeitnehmer seit dem 01.01.2004 keine Entfernungspauschale mehr geltend machen.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 3 Nr. 32 EStG
R 3.32 LStR
Ausbildungskosten: Wie man sie als Sonderausgaben oder Werbungskosten optimal nutzt
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Ausbildung entstehen, sind »Ausbildungskosten« und Sie können diese grundsätzlich in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Je nachdem, ob es sich um eine erstmalige Berufsausbildung oder eine weitere Ausbildung bzw. Fortbildung handelt, ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen: