Säumniszuschlag
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag zu zahlen. Das gleiche gilt für zurück zu zahlende Steuervergütungen (§ 240 AO). Seit 2020 werden alle Zuschläge (Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag) automatisiert festgesetzt.
Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 1 % des auf den nächsten durch 50,– € teilbaren abgerundeten Steuerbetrags.
Eine Säumnis tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Kommt es zu einer Änderung der bereits festgesetzten Steuer oder der angemeldeten Steuer, bleiben die bis dahin entstandenen Säumniszuschläge bestehen.
Beträgt die Säumnis maximal drei Tage, wird kein Säumniszuschlag erhoben (Zahlungsschonfrist).
Kommt es zur nachträglichen Anrechnung von Lohn- oder Körperschaftsteuer, entsteht kein Säumniszuschlag. Auch bei steuerlichen Nebenleistungen entsteht kein Säumniszuschlag. Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören:
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Hinterziehungszinsen;
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Nachforderungszinsen;
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Stundungszinsen;
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Verspätungszuschläge;
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Zwangsgelder.
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