Verspätungszuschlag

Wenn Sie Ihre Steuererklärung zu spät abgeben, kann das Finanzamt Sie dafür bestrafen – mit dem Verspätungszuschlag (§ 152 AO).

Damit das Finanzamt einen Verspätungszuschlag überhaupt festsetzen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben,

  • Sie geben Ihre Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der Frist ab und

  • Sie sind verantwortlich für die verspätete Abgabe.

Der Verspätungszuschlag beträgt bei Steuererklärungen 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 25 Euro, für jeden angefangenen Monat der Verspätung.

»Festgesetzte Steuer« ist die Steuer vor Anrechnung von Lohnsteuer, Einkommensteuer-Vorauszahlungen usw. Ist die festgesetzte Steuer 0 Euro, wird kein Verspätungszuschlag erhoben.

Das Finanzamt ist verpflichtet (!), bei nicht beratenen Steuerpflichtigen einen Verspätungszuschlag zu erheben, wenn die Steuererklärung deutlich zu spät abgegeben wird.

In § 152 der Abgabenordnung (AO) ist gesetzlich geregelt, wann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben kann oder in bestimmten Fällen sogar erheben muss.

  • Ein Verspätungszuschlag kann (muss aber nicht) immer festgesetzt werden, wenn eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben wird.

  • Ein Verspätungszuschlag muss erhoben werden, wenn ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung für ein Kalenderjahr 14 Monate später immer noch nicht abgegeben hat.

Zurzeit geltend folgende verlängerte Fristen:

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021: Abgabe nicht innerhalb von 25 Monaten,

  • für den Besteuerungszeitraum 2022: Abgabe nicht innerhalb von 24 Monaten,

  • für den Besteuerungszeitraum 2023: Abgabe nicht innerhalb von 22 Monaten und

  • für den Besteuerungszeitraum 2024: Abgabe nicht innerhalb von 21 Monaten

jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach dem Besteuerungszeitpunkt.

Auf Kulanz des Finanzamts können Steuerzahler dann nicht mehr hoffen! Der Verspätungszuschlag muss entsprechend der gesetzlichen Regelung festgesetzt werden, einen Ermessensspielraum hat das Finanzamt – im Gegensatz zu früher – so gut wie nicht mehr.

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