Promotion

Ein Promotionsstudium gilt als Zweitstudium und ist deswegen steuerlich eine Fortbildung. Die Kosten der Dissertation können Sie deshalb unbegrenzt als Werbungskosten geltend machen. Das gilt jedoch nicht für eine Promotion im Ruhestand nach Ende der Berufstätigkeit.

Gleiches gilt für eine Habilitation, um Hochschullehrer zu werden

In der Anlage N zur Steuererklärung steht für Fortbildungskosten nur eine Summenzeile zur Verfügung. Sie sollten daher Ihre einzelnen Kostenpositionen auf einem Extra-Blatt auflisten und dieses beilegen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 9.2 LStR

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